Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag

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In dem Urteil des BGH vom 10.03.2009, Az. : XI ZR 33/08, hat der XI. Zivilsenat Widerrufsbelehrungen in Beteiligungsunterlagen dann für unwirksam erachtet, wenn aus diesen in nicht erkennbarer Weise hervorgeht, dass eine Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung den Anlegers beginnt.

Widerrufsbelehrungen, die lediglich bei dem Beginn der Widerrufsfrist auf den Empfang der Unterlagen abstellen, sind damit unwirksam und setzen keinen Fristablauf in Gang.

In diesem Verfahren konnte der Anleger den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung noch Jahre nach dem Beteiligungsbeitritt zur Fondsgesellschaft erklären und eine Rückabwicklung einfordern.

Zu beachten ist vor allem, dass Anleger, die ihr Beteiligungsengagement teilweise durch Bankkredit fremdfinanziert und teilweise mit Eigenmitteln selbst finanziert haben, im Fall eines so genannten verbundenen Geschäfts die Rückabwicklung gegenüber der Bank einfordern und von der Bank dann den Eigenanteil an sich zurückerlangen können. Damit trägt die Bank das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft nicht nur für den Fremdfinanzierungsanteil, sondern auch für den vom Anleger erbrachten Eigenanteil.

Nach wirksamem Widerruf wird der Anleger nicht nur von seinen Darlehensverbindlichkeiten für den bankfinanzierten Fremdanteil befreit, sondern erhält zudem einen Anspruch auf die Rückzahlung der an die Fondsgesellschaft als Eigenanteil geleisteten Ersparnisse von der Bank. Die Bank tritt im Gegenzug in die Beteiligungsrechte des Anlegers ein.

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