
Sozialpläne dürfen geringere Zahlungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen und Rentenberechtigte sogar ganz von einer Abfindung ausschließen. Auch eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit ist zulässig, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Beides sei sozial gerechtfertigt und daher keine unzulässige Altersdiskriminierung. (Az: 1 AZR 198/08)
Damit billigte das BAG den Sozialplan einer Baumaschinenfirma in Berlin. Für "bis zu 59-Jährige" sah er eine Zahlung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit vor, Arbeitnehmer ab 60 erhielten demgegenüber eine geringere Abfindung.
Solche Ungleichbehandlungen nach Alter verstoßen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und auch nicht gegen europäisches Recht, urteilte das BAG. Zur Begründung verwies es auf die Möglichkeit der älteren Arbeitnehmer, nach dem Bezug von Arbeitslosengeld eine Rente zu beziehen. "Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die ihren Arbeitsplatz verlieren."
26. Mai 2009 - 17.44 Uhr
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