Rechtipps: Sittenwidriger Lohn

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Seit einigen Jahren ist die Tendenz zu beobachten, das sich in zunehmendem Umfang ein Niedriglohnsektor in Deutschland etabliert hat. Daher stellt sich Gerichten immer häufiger die Frage, welche Stundenlöhne noch mit der Gesetzeslage in Einklang zu bringen sind, und ab welcher Entlohnung von Sittenwidrigkeit auszugehen ist.

In einem vom Arbeitsgericht Dortmund entschiedenen Fall klagten zwei Arbeitnehmerinnen, die bei einem Arbeitgeber seit 2001 mit einem Stundenlohn von zuletzt 5,20 € beschäftigt worden waren. Nach dem Arbeitsvertrag waren sie als geringfügig Beschäftigte für eine stundenweise Tätigkeit eingestellt worden. Es war ein flexibler Arbeitseinsatz vereinbart worden, der in der Regel die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung nicht überschreiten sollte.

Die Klägerinnen verlangten eine Nachzahlung der Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 8,21 € brutto. Sie argumentierten damit, dass die Vergütung über 5,20 € deutlich weniger als zwei Drittel des vergleichbaren Tarifentgelts sowohl für Verkäuferinnen als auch für Packerinnen betrage. Sie trugen auch vor, dass sie nicht nur als Packerinnen, sondern auch mit sämtlichen Aufgaben einer Verkäuferin beschäftigt worden seien.

Die Beklagte argumentierte, dass als Vergleichsmaßstab nicht die Tarifvergütung im Einzelhandel, sondern die übliche Vergütung für geringfügig Beschäftigte im Discounteinzelhandel in Betracht komme, die bundesweit zwischen 4,00 und 7,00 € pro Stunde liege. Im Übrigen dürfe nicht auf die Bruttovergütung abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr die Nettovergütung. Bei den üblichen Abzügen würde auch das Tarifentgelt nicht höher als 7,00 € liegen, so dass kein auffälliges Missverhältnis zum üblichen Tariflohn bestehe.

Dieser Ansicht der Beklagten schlossen sich die Richter nicht an. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass als Vergleichsmaßstab vielmehr die tarifliche Vergütung im Einzelhandel in dem jeweiligen Bundesland herangezogen werden müsse. Eine gesonderte Branche des „Discount-Einzelhandels" bestehe nicht.

Eine Verweisung auf eine niedrigere Vergütung geringfügig beschäftigter Personen sei mit § 4 TzBfG nicht zu vereinbaren. Im übrigen könne eine gesetzwidrige Praxis könne nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Im entschiedenen Fall bestand nach Auffassung der Richter ein auffälliges Missverhältnisses zwischen Tariflohn und tatsächlicher Vergütung, da die tatsächliche Vergütung den Tariflohn um zwei Drittel unterschritten habe. Es sei daher von Sittenwidrigkeit auszugehen. Rechtsfolge bei Sittenwidrigkeit sei ein Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese hätte hier selbst nach dem Vortrag der Beklagten, dass die Klägerinnen nur als Packerinnen tätig gewesen seien, wenigstens 9,82 € brutto betragen (vgl Arbeitsgericht Dortmund vom 29.05.2008, 4 Ca 274/08).