Die Rechtsbeugung

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§ 339 StGB [Rechtsbeugung]

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Der Verbrechenstatbestand des § 339 StGB schützt die Rechtspflege in ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich die Rechtsordnung bei der als unparteiisch vorausgesetzten Leitung und Entscheidung von Rechtssachen zu gewährleisten.
Das Unrecht der Rechtsbeugung liegt in dem Missbrauch eines besonderen Amtes. - So können sich Richter, Schiedsrichter oder andere Amtsträger in einer vergleichbaren Funktion der Rechtsbeugung strafbar machen, indem sie vorsätzlich dem Recht eindeutig widersprechende Maßstäbe bei der Rechtsanwendung "als Recht ausgeben".

Unter Rechtssache versteht man zunächst von Gerichten zu entscheidende Strafsachen und Rechtsstreitigkeiten. Weiterhin fällt auch das Ermittlungsverfahren darunter oder die Entscheidung über die Aufhebung von einem Haftbefehl. Nicht darunter fallen Steuerfestsetzungsverfahren oder Verfahren über Verwarnungsgelder.

Nach allgemeiner Auffassung kommt eine Rechtsbeugung nur in Betracht, wenn der Amtsträger in schwerwiegender Weise bewusst von Gesetz und Recht entfernt. Der Verstoß muss eindeutig sein. Bei auslegungsbedürftigen Vorschriften mit mehreren Interpretationsmöglichkeiten muss die Grenze des Vertretbaren klar überschritten werden.

Es muss ein Erfolg vorliegen: Entweder die Verbesserung der Lage zugunsten einer Partei oder deren Verschlechterung. Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte am Verfahren.

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Seite  1:  Amtsdelikte - Worum es geht
Seite  2:  Die Bestechlichkeit
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Seite  4:  Verletzung des Dienstgeheimnisses
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