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AFP vom 8.4.2009   807 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Karlsruhe stützt TV-Berichterstattung aus Gerichtssälen

Beteiligte an "Koma-Sauf-Prozess" dürfen gefilmt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf TV-Berichterstattung aus Gerichtssälen in Strafverfahren von öffentlicher Bedeutung gestärkt. Richter dürfen in solchen Fällen Film- und Fotoaufnahmen vom Angeklagten und Verteidigern nicht verbieten, heißt es in der am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Eilentscheidung. (AZ: 1 BvR 654/09)




Die Verfassungshüter bezeichneten derartige Verbote als Verstoß gegen die Pressefreiheit und das "Informationsinteresse der Öffentlichkeit". Im konkreten Fall hatte der Sender Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB) geklagt, weil ihm das Berliner Landgericht im so genannten Koma-Sauf-Prozess um den Tod eines Jugendlichen Filmaufnahmen von einem angeklagten Gastwirt und dessen Verteidiger faktisch untersagt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht befand nun, dass Beschränkungen von Aufnahmen etwa in Verfahrenspausen oder nach Verhandlungen grundsätzlich "Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit" seien. Bei der Verhängung solcher Verbote müsse deshalb ein Vorsitzender Richter den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" beachten. Dabei müsse der Richter nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit berücksichtigen, die ein Strafverfahren gewonnen habe.

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Diese beiden Kriterien sind laut der Karlsruher Entscheidung auch im "Koma-Sauf-Prozess" zur Geltung zu bringen. Das Verfahren um eine Trinkwette, bei der im Februar 2007 ein 16-jähriger Gymnasiast nach dem Konsum von 45 Tequila-Schnäpsen gestorben war, sei von "gesteigertem Informationsinteresse", weil es die öffentliche Diskussion um den übermäßigen Alkoholkonsum von Jugendlichen verstärke. Zudem führte das Gericht die "Verwerflichkeit der Tat" an. Der wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Wirt hatte bei dem Wetttrinken selbst nur Wasser getrunken, dem Jugendlichen aber hochprozentigen Alkohol eingeschenkt.

Dem Beschluss zufolge muss den Medien nun im Berliner Fall ermöglicht werden, zunächst alle Verfahrensbeteiligten zu filmen oder zu fotografieren. Dass die Bilder des Angeklagten zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte vor einer Veröffentlichung anonymisiert werden müssen, ändere daran nichts.

Die Verfassungshüter verwiesen überdies auf Konstellationen, in welchen die Pressefreiheit den Persönlichkeitsschutz überwiegen kann und Bilder von Angeklagten auch ohne Anonymisierung veröffentlicht werden dürfen. Dies sei etwa der Fall, wenn ein Angeklagter von sich aus bereits die mediale Öffentlichkeit gesucht habe oder wenn er etwa wegen seines Amtes oder seiner Prominenz bereits im Blickfeld der Öffentlichkeit stehe und die Medienöffentlichkeit deshalb hinnehmen müsse.

8. April 2009 - 11.38 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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