
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub ist vom Arbeitgeber auch dann abzugelten gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, wenn der Arbeitnehmer ihn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen kann (EuGH, Große Kammer, Urt. v. 20.01.2009, Az. C-350/06).



