Der Strafbefehl

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Ein Strafbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Es soll möglichst schnell, kostengünstig und ohne aufwendige Hauptverhandlung zu einer Sanktion (im Sinne einer Verurteilung) kommen.
Durch den Strafbefehl werden dem Beschuldigten Strafen auferlegt, ohne dass der Beschuldigte dazu angehört wird oder es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt. Insoweit wird hier der Grundsatz des richterlichen Gehörs durchbrochen: Normalerweise muss jeder Betroffene vor einer nachteiligen richterlichen Entscheidung gehört werden. Handelt es sich aber um einfache bzw. offensichtliche Fälle, kann der Strafbefehl ergehen, ohne gerichtliche Verhandlung und Stellungnahme des Beschuldigten.

Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren mit Unterwerfungscharakter. Es basiert auf einer Vermutung: Der Beschuldigte wird die im Strafbefehl enthaltene Bestrafung nur annehmen, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat.

Natürlich können sich aber auch einfach gelegene Sachverhalte im Nachhinein als falsch herausstellen. Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, muss er die Möglichkeit haben, sich zu verteidigen. Der Beschuldigte kann daher einem Strafbefehl widersprechen. In einem solchen Fall kommt es ganz normal zu einer Anklage und Verhandlung:

Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen. In dem Fall kommt es zur Hauptverhandlung. Wird in diesen zwei Wochen nicht der Einspruch eingelegt, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Voraussetzung eines Strafbefehls ist, dass die Staatsanwaltschaft den Fall intensiv überprüft und im Ermittlungsverfahren zu dem Schluss kommt, der Beschuldigte habe die Tat begangen. Anstatt Anklageerhebung stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag bei dem zuständigen Amtsrichter. Der Richter überprüft den Antrag, und wenn keine Bedenken bestehen, erlässt er den Strafbefehl.

Ein Strafbefehl kann nur dann erlassen werden, wenn es sich bei den Anschuldigungen um ein leichtes Delikt handelt. Zulässig sind im Strafbefehlsverfahren daher nur Geldstrafen sowie gewisse Nebenstrafen und Nebenfolgen. Von Maßregeln der Besserung und Sicherung kommt nur die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
Freiheitstrafe bis ein Jahr kann allerdings dann verhängt werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
Ein Strafbefehl darf nicht gegen Jugendliche ergehen.

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