Bunte Wohnung ist Sache des Mieters
AFP VOM 18.2.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 2557 Aufrufe Mehr zum Thema:Miete, Farbwahl
BGH lässt Vermieter-Vorgaben nur für den Tag des Auszugs zu
Hauseigentümer dürfe ihren Mietern keine Vorschriften für die Farbwahl von Türen und Wänden machen. Für einen solchen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Mieter gebe es zumindest vor dem Auszug kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Als Konsequenz ist eine solche Klausel im Formularmietvertrag komplett unwirksam, so dass der Mieter dann gar keine Schönheitsreparaturen mehr vornehmen muss. (Az: VIII ZR 166/08)
Im konkreten Fall sollten Mieter in Dessau laut Mietvertrag die Wände, Türen und Heizkörper ihrer Wohnung regelmäßig "in neutralen Farbtönen" streichen. Beim Auszug war die Wohnung nach den Vorstellungen des Vermieters nicht ordentlich in Schuss. Er ließ neu renovieren und behielt hierfür 434 Euro von der Kaution ein.
Nach dem Karlsruher Urteil muss der Vermieter das Geld jedoch herausgeben. Die komplette Renovierungsklausel sei unwirksam und die Mieter daher gar nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Eine Verpflichtung zum Anstrich in neutralen Farbtönen sei allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung zulässig.
Hintergrund des Urteils ist das auf Formularverträge anzuwendende Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unzulässige Klauseln werden danach nicht neu ausgelegt, sondern gelten insgesamt als nicht vereinbart. Dies hatte der BGH bislang schon zu Schönheitsreparaturen entschieden, für die der Vertrag starre Fristen unabhängig von der Abnutzung vorgibt. In dem jetzt entschiedenen Fall sah der Mietvertrag feste Renovierungsfristen "bei normaler Abnutzung" vor. Ob auch dies als unzulässige starre Fristen zu verstehen ist und die Klausel auch deshalb unzulässig war, ließ der BGH offen.
18. Februar 2009 - 14.39 Uhr
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