Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Doppelbesteuerung von Auslandskonten

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Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat am 12.02.2009 (Rechtssache: C-67/08) entschieden, dass die mögliche Doppelbesteuerung von Kapitalvermögen bei der Erbschaftsteuer nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der Artikel gibt eine Einführung in die Problematik.

Viele Staaten besteuern das dort belegene Kapitalvermögen (z.B. Kontoguthaben und Wertpapierdepots), auch dann, wenn der Inhaber nur beschränkt steuerpflichtig ist. Daneben kann aber deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern gibt es nur mit wenigen Staaten.

In der Regel wird hier eine echte Doppelbesteuerung durch Anrechnung gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG vermieden. Dies gilt aber für Kapitalvermögen oftmals nicht. Der Erbe wird daher voll mit der ausländischen und der deutschen Erbschaftsteuer belastet. Dementsprechend hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 6.7.2005 (Az. :4 K 3290/03) entschieden, dass die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG nicht angerechnet werden kann. Der Bundesfinanzhof hatte Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht und hat die Frage daher dem EuGH vorgelegt. Dieser entschied nun, dass kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt.

Praxistipp: Möchte der Kontoinhaber sein Vermögen nicht vorzeitig nach Deutschland verlagern - aus welchen Gründen auch immer -, so sollte er sich in jedem Fall im Hinblick auf legale Möglichkeiten der Vermeidung oder Verringerung der Steuer beraten lassen.

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