Der Missbrauch von Notrufen

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§ 145 StGB [Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln]

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

  1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
  2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
  1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
  2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Bei § 303 StGB handelt es sich um den Tatbestand der Sachbeschädigung, § 304 behandelt die gemeinschädliche Sachbeschädigung.

Ein Unglücksfall ist jedes Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.

Unter gemeiner Gefahr ist mittlerweile die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert zu verstehen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Straftaten gegen die Staatsgewalt - Worum es geht
Seite  2:  Die Gefangenenbefreiung
Seite  3:  Die Bildung einer krimineller Vereinigung
Seite  4:  Die Bildung terroristischer Vereinigungen
Seite  5:  Die Volksverhetzung
Seite  6:  Der Missbrauch von Notrufen
Seite  7:  Das Vortäuschen und Ankündigen von Straftaten
Seite  8:  Androhung von Straftaten
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