Der Kinderbonus und seine Auswirkungen

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Im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes hat die Koalition nunmehr einen Kinderbonus in Form einer einmaligen Zahlung in Höhe von 100,00 € pro Kind beschlossen. Dieser Anspruch besteht für alle Kinder in Deutschland, für die auch ein Kindergeldanspruch besteht und soll ohne Antrag der Eltern im März oder April 2009 gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt werden.

Diese Tatsache ist zunächst einmal sehr positiv, wirft aber diverse Fragen auf. Insbesondere bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob diese Einmalzahlung anrechenbar auf Sozial- und Unterhaltsleistungen ist. Die gute Nachricht ist die, dass der Kinderbonus nicht als Einkommen bei ALG II-Ansprüchen oder anderen Sozialleistungen der ARGE gewertet wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade die finanziell schlechter gestellten Familien von dem Kinderbonus profitieren und dadurch keine Einkommenseinbußen an anderer Stelle befürchten sollen. Allerdings soll die Einmalzahlung bei der Einkommenssteuerveranlagung bei den Kinderfreibeträgen angerechnet werden.

Christine George-Jakubowski
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Bislang nicht geregelt ist jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kinderbonus Auswirkungen auf die Unterhaltsleistung von Barunterhaltspflichtigen hat. Zur Klärung empfiehlt es sich, den Hintergrund und die Modalitäten der Auszahlung in Betracht zu ziehen. Das Konjunkturpaket und vorliegend der Kinderbonus haben den Zweck, die Kaufkraft der Bürger zu stärken und Familien mit Kindern zu entlasten.

Für eine grundsätzliche Anrechnung des Kinderbonus auf den Barunterhalt spricht, dass die Zahlung sowohl dem Grunde nach als auch in der Ausführung an das Kindergeld gekoppelt ist, welches hälftig auf den Barunterhalt angerechnet wird. Überdies ist kein Grund ersichtlich, warum ausschließlich die betreuungspflichtigen Elternteile von dem Konjunkturpaket profitieren sollten, wenn doch die allgemeine Kaufkraft gestärkt und die Familien insgesamt gefördert werden sollen. Gegen eine Anrechnung spricht lediglich der Umstand, dass die Zahlung auf Sozialleistungen nicht angerechnet werden soll.

Im Hinblick auf die Motivation und die Ausführung wird in Ermangelung einer konkreten Regelung jedoch davon auszugehen sein, dass der Bonus den Familien insgesamt zugute kommen soll. Dieses würde dann auch beinhalten, dass die Zahlung auf den Unterhalt angerechnet wird. Weiterhin fraglich bleibt aber auch bei dieser Annahme, in welcher Höhe der Bonus angerechnet werden kann.

Nimmt man weiterhin die enge Koppelung an das Kindergeld als Ausgangspunkt, spricht viel für eine hälftige Anrechnung, wie sie auch beim Kindergeld vorgenommen wird. Außerdem würden beide Elternteile zu gleichen Teilen von dem Kinderbonus profitieren und in ihrer Kaufkraft gestärkt werden.

Wenn man aber von dem im Unterhaltsrecht vorherrschenden Bedarfsprinzip ausgeht, kommt eventuell sogar eine volle Anrechnung in Betracht. Man würde argumentieren, dass im Monat der Auszahlung des Kinderbonus der Bedarf pro Kind um 100,00 € gesunken ist und damit der Unterhalt entsprechend gekürzt werden müsse. Abweichungen von diesem Grundsatz müssten gesetzlich geregelt werden.

Letztendlich spricht mehr für die Annahme einer hälftigen Anrechnung. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, warum nur der Barunterhaltspflichtige von dem Kinderbonus profitieren soll. Schließlich wurde eine Stärkung der Familie insgesamt angestrebt. Überdies wurde durch die strenge Verbindung mit dem Kindergeld der Schluss nahegelegt, dass sich auch die rechtlichen Auswirkungen der Auszahlung des Kinderbonus an den Maßstäben des Kindergeldes orientieren sollen. Eine hälftige Anrechnung des Kinderbonus auf den Barunterhalt erscheint mithin höchst wahrscheinlich. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob aufgrund der Unsicherheiten noch eine ausdrückliche Regelung dieser Frage erfolgt.

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Leserkommentare
von hh am 12.02.2009 14:53:58# 1
Im Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/11740 vom 27.01.2009) ist aus Seite 28 folgende Gesetzesbegründung zu finden:

Auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag
in entsprechender Anwendung der Regelungen zur
Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) anzurechnen.