Die Verleumdung

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§ 187 [Verleumdung]

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung gewiß oder richtig hinstellen. Auch nur die Aussprache einer Vermutung oder eines Verdachts kann eine Tatsachenbehauptung enthalten. Dies ist ebenso möglich, wenn eine Frage gestellt wird.

Verbreiten in diesem Sinne ist die Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens (dies ist streitig, aber herrschende Meinung).

Die Verleumdung verlangt einen Drittbezug. In einem Zwei-Personen-Verhältnis greift nur die Beleidigung. Im Gegensatz zu der üblen Nachrede bezieht die Verleumdung eine Kreditgefährdung mit ein und schützt insofern das Vertrauen, das jemand in die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsmoral einer Person hat.
Der Täter muss die Unwahrheit positiv gekannt haben. Ist erwiesen, dass der Täter die ehrenrührige Tatsache für wahr gehalten hat, so greift höchstens § 186 StGB, die üble Nachrede.

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Seite  1:  Straftaten gegen die Ehre - Worum es geht
Seite  2:  Die Beleidigung
Seite  3:  Die Beamtenbeleidigung
Seite  4:  Die üble Nachrede
Seite  5:  Die Verleumdung
Seite  6:  Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
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