Der Totschlag

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§ 212 StGB [Totschlag]

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Wenn der Täter vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen verursacht hat, so ist er als Totschläger zu bestrafen. Für den Vorsatz reicht Eventualvorsatz aus.

Einen Brandanschlag auf ein bewohntes Haus zu werfen reicht für den Tötungsvorsatz aus.
Die Tötung kann durch aktives Tun und durch Unterlassen geschehen.
Vorkommende Rechtfertigungsgründe sind meist die Notwehr oder die Nothilfe .

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Straftaten gegen das Leben - Worum es geht
Seite  2:  Der Totschlag
Seite  3:  Der Mord
Seite  4:  Die Mordmerkmale
Seite  5:  Die fahrlässige Tötung
Seite  6:  Die Tötung auf Verlangen
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