Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig gekippt

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Mit aktuellem Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 – hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für Recht befunden, dass die Neuregelung der „Pendlerpauschale" verfassungswidrig ist. Was sind die Folgen?

Zunächst ein Rückblick: Nach der ursprünglichen Gesetzeslage bis zum Jahr 2006 konnten die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als so gnannte „Werbungskosten" gemäß § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften in Abzug gebracht werden.

Dieser Abzug erfolgte grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen „Entfernungspauschale" je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Ab dem Jahr 2007 bestimmte der Gesetzgeber auf Grund von Haushaltskonsolidierungsgründen in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige künftig nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale i. H. v. 0,30 Euro "wie Werbungskosten" in Ansatz bringen könne; so genanntes „Werkstorprinzip".

Auf Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens, des Saarlandes und des Bundesfinanzhofs, entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun in eingangs zitierter Entscheidung, dass diese Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist. Auf Grund besagter Verfassungsgerichtsentscheidung ist der Gesetzgeber jetzt aufgefordert und verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit des Einkommenssteuergesetzes durch verfassungskonforme Neuregelung(en) zu beseitigen.

Pendler können sich damit erst mal freuen, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG vorläufig „ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer" anzuwenden ist!

Quelle: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts