Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

Der Bundesgerichtshof hatte im nachfolgenden Fall darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, ein gebrauchtes Fahrzeug. Kurz darauf befand sich Wasser im Inneren des Fahrzeugs. Dies beanstandete der Käufer unverzüglich.

In Absprache mit der Beklagten wurde mehrmals versucht, den Mangel zu beseitigen und das Fahrzeug abzudichten. Die Beseitigung gelang jedoch nicht vollständig.

Daraufhin erklärte der Kläger wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dem im Verfahren beauftragten Sachverständigen gelang es später, die Ursache für den Wassereintritt provisorisch zu beheben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2008 (Az. : VIII ZR 166/07) entschieden, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam war.

Ein Rücktritt ist zwar regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und damit der Mangel geringfügig ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Für die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit des Mangels ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug dadurch mit einem Mangel behaftet, dass aufgrund ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in den Wagen eindrang und Nachbesserungsversuche gescheitert waren. Darin ist ein nicht nur unerheblicher Fahrzeugmangel zu sehen. Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann auch nicht dadurch unerheblich werden, dass er im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen provisorisch beseitigt werden kann.

Es lag auch kein treuwidriges Verhalten des Käufers vor. Der Käufer des Gebrauchtwagens durfte an seinem Rücktritt festhalten, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden war. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er selbst die Zustimmung zu der provisorischen Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen gegeben hätte. Daran fehlte es. Der Kläger trat den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegen; hierzu hatte er nach erklärtem Rücktritt aber auch keine Veranlassung mehr. Er war daher nicht daran gehindert, an seinem Rücktritt festzuhalten.