Verbotene Eigenmacht
Mehr zum Thema: Zivilrecht, Besitz, Sachenrecht, verbotene, EigenmachtDer Besitzer kann die Sache mit Gewalt verteidigen, wenn nicht ein Gesetz die Störung oder Entziehung gestattet. Der Gesetzgeber spricht in so einem Fall von verbotener Eigenmacht:
§ 859 BGB
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wiederabnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Der Besitzer darf auch den Entziehenden verfolgen und ihm die Sache wieder abnehmen. Wenn man den Täter Tage später erst zufällig in der Stadt trifft, gilt dies nicht mehr. Dann ist dieser weder verfolgt noch auf frischer Tat betroffen. Klassisch sieht man jemanden auf seinem eigenen (gestohlenen) Fahrrad fahren.
Ihr Recht beschränkt sich dann darauf, den Dieb festzuhalten und die Polizei zu rufen, um die Personalien aufnehmen zu lassen (§§ 229f. BGB).
Macht sich jemand auf Ihrem Grundstück breit, können Sie ihn sofort danach an die Luft setzen, dies steht in Absatz 3.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Besitz Seite 2: Besitzer ist man wann? Seite 3: Unmittelbarer Besitz Seite 4: Andere Besitzformen Seite 5: Der mittelbare Besitz Seite 6: Ein Beispiel Seite 7: Besitzschutz Seite 8: Verbotene Eigenmacht Seite 9: Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht Seite 10: Die Jahresfrist Seite 11: Besitz gegen Eigentum Seite 12: Zusammenfassung
Zivilrecht Prinzipien des Sachenrechts