Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" scheitert vor dem BVG

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Der Trägerverein der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben" kann vom Staat keinen Schutz vor kritischen Äußerungen der klassischen Kirchen verlangen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) ließ die Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft, die ihre Religionsfreiheit beeinträchtigt sah, gar nicht erst zur Entscheidung zu. Die Abweisung der Verfassungshüter wurde heute durch das Gericht mitgeteilt, der entsprechende Beschluss erging bereits am 26. März. (Az. 2 BvR 943/99)

Der Beschwerdeführer bemängelte ein Unterlassen des Gesetzgebers: Es sei die Pflicht des Gesetzgebers, eindeutig zu regeln, wann Religionsgemeinschaften der Status einer Körperschaft zu entziehen sei. Die Glaubensgemeinschaft sah sich durch die Kirchen und ihre Sektenbeauftragten verfolgt und verlangte, diesen ihre Körperschaftsrechte abzusprechen. Es sei nicht mehr gewährleistet, dass die Kirchen sich rechts- und verfassungstreu sowie gemeinwohldienlich verhielten.

Die Glaubensgemeinschaft fühlte sich durch die Kritik der korporierten Kirchen in ihren Grundrechten verletzt. Die kritischen Stellungnahmen der Kirchen und ihrer Sektenbeauftragten hätten konkrete Beeinträchtigungen der Religionsausübung, der Berufsfreiheit und anderer Grundrechte zur Folge. Es handele sich um mehr als Rufschändungen, gegen die man auf strafrechtlichem Wege etwas tun könne.

Grundrechte dienen allgemein als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Mitunter kann man aber auch vom Staat bzw. vom Gesetzgeber eine Handlung verlangen.- Dies dann, wenn ein bestimmtes Grundrecht durch Angriffe oder Behinderungen Dritter ausgehöhlt wird. Der Staat muss dann unter Umständen einschreiten, um den Grundrechtsschutz wieder herzustellen bzw. zu gewährleisten. Nicht so im Fall der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben", wie das BVG in seiner Begründung deutlich machte:

Die Richter räumten zwar ein, dass der Staat auch Religionsgemeinschaften vor den Angriffen Dritter schützen müsse. Dies gelte auch bei Angriffen durch die korporierten Kirchen. Vorliegend hätten diese sich aber lediglich kritisch mit anderen Glaubensgemeinschaften auseinandergestezt, was durch die freie Religionsausübung aus Art. 4 geschützt sei. Erst wenn der Rahmen der kritischen Auseinandersetzung überschritten werde, komme der staatliche Schutzauftrag zum Tragen. Ob der Staat im Vorfeld eine Regelung per Gesetz treffen wolle, sei seine Sache.

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