Verurteilung einer Hebamme und Ärztin wegen Totschlags: Volltext des Urteils veröffentlicht

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Tod des Kindes wurde „billigend in Kauf genommen"






Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hat das Landgericht Dortmund eine Hebamme und Ärztin wegen Totschlags zu sechs Jahren und neun Monaten Gefängnis sowie einem lebenslangem Berufsverbot in beiden Berufen verurteilt.

Der Volltext des Urteils ist jetzt in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht worden. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Eine Entscheidung des BGH ist noch nicht absehbar.

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat für viel Aufsehen gesorgt. Unter anderem der „Spiegel" (http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hausgeburt-hebamme-muss-wegen-totgeburt-in-haft-a-994865.html) hatte darüber berichtet. Der WDR hatte sich in der Reihe „Menschen hautnah" in einer Folge mit dem Prozess beschäftigt (http://www1.wdr.de/fernsehen/dokumentation_reportage/menschen-hautnah/sendungen/das-tote-kind-100.html).

Die Besonderheit des Verfahrens lagen darin, dass der Tatvorwurf hier auf Totschlag, also einem vorsätzlichem Tötungsdelikt lautete. Die Hebamme und Ärztin ist verurteilt worden, da Staatsanwaltschaft und Gericht davon ausgingen, dass sie bei der fraglichen Hausgeburt den Tod des Kindes „billigend in Kauf genommen" hat. Die juristischen Feinheiten zwischen einem bloß fahrlässigen Verhalten welches zum Tod führt und einem sogenannten bedingten Tötungsvorsatz sind zumindest für juristische Laien schwer verständlich und oft ist es ein minimaler Grad.

Die Unterschiede in den Folgen sind dagegen massiv: Die fahrlässige Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch -StGB-) wird mit maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Bei Ersttätern, gerade im medizinischen Bereich, verbleibt es oftmals bei einer Geldstrafe. Berufsrechtliche Folgen lassen sich in der Regel abwenden.  Hingegen wird der Totschlag (§ 212 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Berufsrechtliche Folgen sind praktisch vorprogrammiert.

Zur Unterscheidung zwischen einer fahrlässigen und einer vorsätzlichen Tat kommt es regelmäßig auch auf Äußerungen des Beschuldigten an. Dies ist ein Grund mehr, auch direkt zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Verteidiger zu konsultieren.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. Oktober 2014, 37 Ks 3/11