afilias.de - Domain vor Marken- und Namensschutz?

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(domain-recht.de) Der Bundesgerichtshof nahm in einer Entscheidung vom April diesen Jahres zur Frage Stellung, ob eine Domain, die vor Gründungeines Unternehmens und der Anmeldung einer Marke eines Dritten registriert wurde, bessere Rechte aufweist. Natürlich kommt esauf die Umstände des Einzelfalles an.

Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 24.04.2008 (Az. :I ZR 159/05) die Entscheidung der Vorinstanz, dem OLG Düsseldorf,auf und wies die Revision zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das OLG Düsseldorf hatte es nachAnsicht des BGH versäumt, bei der Prüfung des § 12 BGB die Interessensabwägung zu bedenken.

Die Klägerin ist die am 13. Februar 2001 in das irische Gesellschaftsregister eingetragene Afilias Limited, die die Domain-Endung .info verwaltet.

Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "Afilias", die am 26. März 2001 angemeldet und am 14. April 2002 eingetragen wurde. Sie sieht ihr Unternehmenskennzeichen und Namensrecht durch den Beklagten verletzt, sowie unlauteren Behinderungswettbewerb seitens des Beklagten und begehrt die Unterlassung der Nutzung der Domain afilias.de durch den Beklagten.

Der Beklagte ist Inhaber der Domain afilias.de, die er am 24. Oktober 2000 registrierte; zugleich ist er der Inhaber dernationalen Marke "Afilias", die am 27. Mai 2003 angemeldet und am 07. Januar 2004 eingetragen wurde. Diese ist mittlerweile aufBetreiben der Klägerin weitgehend gelöscht.

Während in erster Instanz des Rechtsstreits das Landgericht Düsseldorf die Klage abwies, verurteilte das OLG Düsseldorf den Beklagten antragsgemäß.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und zurückverwiesen. Weitestgehend ist der BGH gleicher Meinung wie das OLG Düsseldorf.

Anspruchsgrundlage ist das Namensrecht (§ 12 BGB), da die Seite afilias.de privat genutzt wird: der Beklagte war nicht in der Lage, seine Behauptung, die Domain werde geschäftlich genutzt, zu untermauern.

Das Gericht geht deshalb von einer privaten Nutzung aus, so dass das Markenrecht nicht einschlägig ist. Jedoch verwendet der Beklagtedie Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr, mit der Folge, dass der Funktionsbereich des Unternehmens außerhalb des Kennzeichenrechts berührt wird und so § 12 BGB Anwendung findet.

Im weiteren wies alles darauf hin, dass eine Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) seitens des Beklagten vorliegt, weshalbdas OLG Düsseldorf der Berufung auch stattgab. Doch hatte es im Rahmen des § 12 BGB versäumt zu prüfen, ob die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führt. Da seitens des OLG Düsseldorf dazu keine Feststellungen vorlagen, konnte der BGH diese auch nicht überprüfen und musste die Sache zurückweisen. Nun liegt die Akte wieder beim OLG Düsseldorf.

Quelle: bundesgerichtshof.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de