meinprof.ch - Dozentenbewertung in der Schweiz

Mehr zum Thema: International, Dozenten, Bewertung, Schweiz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

(domain-recht.de) Auch in der Schweiz beschäftigen Bewertungssysteme wie meinprof.ch die Öffentlichkeit und Juristen. Raphael Zingg hat sich dieRechtslage hinsichtlich der Einträge in meinprof.ch genauer angeschaut. Seine Einschätzung gibt es im Jusletter von weblaw.ch für Abonnenten. Wir bieten einen Einblick in den Artikel.

Die Bewertungsplattform meinprof.ch gibt es erst seit Oktober 2007. Sie ist noch kaum bekannt und wird auch kaum genutzt. Während in einem Artikel von Joel Bedetti vom 11. April 2008 in der Zürcher Studierendenzeitung zwei Professoren und ihre Bewertungen erwähnt wurden, hat sich nicht viel getan: Hatte seinerzeit ETH-Professor Martin Quack zwei Bewertungen, sind es heute, ein halbes Jahr später, vier; bei Uni-Professor Bruno Staffelbachwurden aus zwei Bewertungen gerade einmal 3. Kein Grund zur Panik also für die schweizer Hochschuldozenten. Gleichwohl Anlassgenug für Raphael Zingg, sich die Rechtslage in einem Aufsatz näher anzuschauen.

In seinem Beitrag geht Zingg der Frage nach, ob die öffentlich einsehbaren Bewertungen persönlichkeitsverletzend im Sinne vonArt. 28 ff. ZGB sind, und ob Bereiche der sogenannten sozialen Persönlichkeit, also die Ehre und die Privatsphäre, verletztwerden. Zudem geht er der Frage nach dem Schutz durch das Datenschutzgesetz (Art 3 lit. a DSG) nach. Beide Schutznormen siehtZingg verletzt, einerseits wegen der geringen Anzahl der Beiträge auf der Bewertungsplattform und andererseits weil die Informationen sich zwar auf Personen, die sich in einer gewissen Öffentlichkeit bewegen, beziehen, sie aber nichtsdestotrotz sensible Daten über die Person Preis geben. Zur Frage der Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung der Informationen nimmt Zingg eine Abwägung vor (Art. 28 Abs. 1 ZGB):

Einer der wesentlichen Gründe für die Errichtung des Portals mein prof.ch ist das Anliegen, die Lehre zu verbessern. Dieses Zielsteht im öffentlichen Interesse. Dem steht das Interesse der Dozenten entgegen, ihre Persönlichkeit möge unversehrt bleiben.

Für Zingg stellt sich die Frage, ob meinprof.ch in seiner jetzigen Form überhaupt Daten, die im überwiegenden öffentlichen Interesse sind, generiert. Mit der Beantwortung dieser Frage steht und fällt das Projekt meinprof.ch.

Sowohl meinprof.ch wie auch die deutlich ältere deutsche Version meinprof.de leiden leider bisher an dem wesentlichen Kriteriumfür eine ausgewogene Bewertung: mangelnde Beteiligung der Studierenden. Es fehlt hier wie dort an Bewertungseinträgen, womitsich das gesamte System in eine Schieflage begibt: die Angaben und Bewertungen sind nicht repräsentativ. Herr Zingg weist beimBlick auf ähnlich gelagerte Fälle allerdings darauf hin, dass deutsches und schweizer Recht die Frage nach Werturteilen unterschiedlich beurteilen, und die Maßstäbe in der Schweiz deutlich schärfer sind; mithin lässt sich nicht einfach auf die deutscheRechtsprechung verweisen, die grundsätzlich keine Probleme mit Bewertungsportalen hat.

Raphael Zingg kommt zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als die deutsche Rechtsprechung. Den zu beschreitenden Weg, Rechtsansprüche von Betroffenen geltend zu machen, gibt er vor. Er hält seiner Einschätzung zu Gute, dass mit mehr Beteiligung derStudierenden die rechtliche Beurteilung, jedenfalls teilweise, anders ausfallen würde.

Im Gegensatz zu meinprof.ch mussten sich in Deutschland Bewertungsportale wie meinprof.de und spickmich.de bereits einer gerichtlichen Bewertung unterziehen; diese fiel letztlich zu deren Gunsten aus.

Quelle: weblaw.ch, zs-online.ch, eigene Recherche

Autor und weitere Infos: domain-recht.de