Je kürzer die Ehe, desto geringer der nacheheliche Ehegattenunterhalt ?!

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1. Grundsätze

Was viele Unterhaltszahlende nicht wissen ist, dass der nacheheliche Ehegattenunterhalt, also der Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung vom Unterhaltpflichtigen an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, sowohl hinsichtlich der Höhe, als auch der Zeit, in welcher er gezahlt werden muss, befristet werden kann.

Danjel-Philippe Newerla
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Dies kann im Einzelfall eine erhebliche Erleichterung des Unterhaltspflichtigen darstellen.

Die betreffenden Vorschriften, die diese Befristungen ermöglichen, existieren zwar schon seit vielen Jahren, kommen jedoch erst in jüngerer Zeit zunehmend zur Geltung.

So ist beispielsweise selbst bei einer Ehe, die über 15 Jahre Bestand gehabt hat, eine zeitliche Befristung hinsichtlich des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht mehr gänzlich auszuschließen.

Bei der Frage, ob eine Befristung in Frage kommt oder nicht, ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Maßgebliche Kriterien sind hierbei insbesondere die Gestaltung der Kinderbetreuung, die Dauer der Ehe und die Ausgestaltung der Haushaltsführung, also wer von beiden Ehegatten den Haushalt maßgeblich geführt hat.

Diese Kriterien sind dann wiederum in Relation zur beruflichen Situation der Ehegatten zu setzen. Je mehr ein unterhaltsberechtigter Ehegatte zu Gunsten der oben genannten Kriterien bzw. Tätigkeiten sein berufliches Fortkommen vernachlässigt hat, desto geringer sind die Chancen für eine wirksame Befristung.

Dies fällt unter das Schlagwort der „ehebedingten Nachteile". Im Umkehrschluss kommt eine Befristung dann umso mehr in Betracht, je geringer diese ehebedingten Nachteile sich auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ausgewirkt haben.

Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Befristung des Unterhalts, sollten die Voraussetzungen hierfür vorliegen, bereits im ersten Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorzutragen sind, da ansonsten erhebliche Nachteile aus einer Versäumnis erwachsen können.

Insoweit ist dringend anzuraten, sich bei einer solchen Angelegenheit von einem erfahrenen Anwalt auf diesem Gebiet vertreten zu lassen.

2.Das Urteil

In einem neuen Urteil hat der zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.02.2007, Aktenzeichen XII ZR 37/05) seine bisherige Rechtsprechungslinie zur Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts bestätigt.

Nach dem Urteil hat sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte (eine entsprechende Übergangszeit vorausgesetzt) mit einem Einkommen abzufinden, welches er jetzt auch erzielt und gesetzt den Fall, er wäre keine Ehe eingegangen, durch eigenes Erwerbseinkommen hätte. Hiervon gilt jedoch wiederum die Ausnahme, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn die Differenz zwischen dem konkret anhand der ehelichen Lebensverhältnisse berechneten Unterhaltsbedarf und dem eigenen Einkommen einen ehebedingten Nachteil im bereits oben dargestellten Sinn darstellt.

Dann ist dieser Nachteil wiederum auszugleichen. Dies wird vor allem in solchen Eheverhältnissen mit hohem Lebensstandart der Fall sein.

3. Fazit/Tipp

Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihre Unterhaltsverpflichtung entweder zeitlich oder hinsichtlich der Höhe oder gar beides zu begrenzen sein sollte, sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat ersuchen.

Sehr gerne stelle ich mich Ihnen für eine entsprechende anwaltliche Beratung sowie Vertretung zur Verfügung, um etwa zu prüfen, ob in Ihrem Fall eine Begrenzung des Unterhalts bzw. eine Befristung in Frage kommt.

Bedenken Sie bitte, dass Fehler, die im Rahmen eines Verfahrens gemacht wurden, insbesondere eine Nichtgeltendmachung einer Unterhaltsbefristung bzw. –begrenzung im ersten Verfahren, dazu führen können, dass Sie Ihre Rechte später nicht mehr geltend machen können (s.o. unter 1.) und es daher anzuraten ist, von Anfang an einen Rechtsanwalt zu beauftragen.


Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Newerla
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Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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