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Kein voller Verlustvortrag bei der Kirchensteuer
AFP VOM 20.8.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 2255 Aufrufe Mehr zum Thema:Verlustvortrag, Kirchensteuer, Finanzamt
Bundesgericht bestätigt Rechenpraxis der Finanzämter
Bei der Kirchensteuer können aktuelle Veräußerungsgewinne nicht in voller Höhe mit früheren Verlusten verrechnet werden. Dies ist rechtmäßig und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Az: 9 C 9.07)
Es wies damit die Klage einer Steuerzahlerin aus Hessen ab. 2003 erzielte sie hohe Gewinne aus dem Verkauf von Aktien. Bei der Einkommensteuer war davon nur die Hälfte anzusetzen (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Zudem verrechnete das Finanzamt die Gewinne noch mit Verlusten aus früheren Jahren, so dass letztlich kein steuerpflichtiger Gewinn übrig blieb. Bei der Kirchensteuer dagegen wird der volle Gewinn herangezogen; der Rechengang führt aber dazu, dass frühere Verluste trotzdem nur bei der Hälfte des Gewinns angerechnet werden. Im konkreten Fall erhob das Finanzamt daher Kirchensteuer von über 4000 Euro.
Dagegen klagte die Hessin und machte auch bei der Kirchensteuer den vollen so genannten Verlustvortrag geltend. Ohne Erfolg: Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, die Einkommensteuer und die Kirchensteuer unterschiedlich zu gestalten, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
20. August 2008 - 17.23 Uhr
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