Schadenersatz: Mehr Geld wenn es kracht
24.7.2002 | Ratgeber - Deliktsrecht | 38063 Aufrufe Mehr zum Thema:Schadenersatz, Verkehrsrecht, Schmerzensgeld, Arzneimittel
Die Gesetzesänderung des Schadenersazrechts dehnt den Anspruch auf Schmerzensgeld aus. Künftig gibt es einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei der ernsthaften Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung, unabhängig davon, aus welcher konkreten Vorschrift die Haftung des Schädigers erfolgt. Ein Schmerzensgeld wird selbst dann fällig, wenn ein Verschulden des Verursachers nicht nachgewiesen werden kann.
Bislang konnten Fußgänger oder Radfahrer, die von einem PKW angefahren und verletzt worden waren, nur dann ein Schmerzensgeld verlangen, wenn dem Fahrer ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nachzuweisen war. Sofern keine Zeugen anwesend waren oder der Unfall nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, gingen die Verletzten häufig leer aus. Deshalb wird künftig auch in den Fällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen, in denen der Geschädigte dem Schädiger kein Verschulden nachweisen kann.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Mehr Geld wenn es krachtSeite 2: Kinder unter zehn Jahren haften im Straßenverkehr nichtSeite 3: Schmerzensgeld ohne VerschuldenSeite 4: Verbesserung der Ersatzansprüche von Insassen bei UnfällenSeite 5: Mehrwertsteuererstattung nur bei Nachweis der ReparaturSeite 6: Erhöhung der Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung im StraßenverkehrSeite 7: Arzneimittelhaftung



