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Schadenersatz: Mehr Geld wenn es kracht

24.7.2002 | Ratgeber - Deliktsrecht | 38063 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Schadenersatz, Verkehrsrecht, Schmerzensgeld, Arzneimittel

Die Gesetzesänderung des Schadenersazrechts dehnt den Anspruch auf Schmerzensgeld aus. Künftig gibt es einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei der ernsthaften Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung, unabhängig davon, aus welcher konkreten Vorschrift die Haftung des Schädigers erfolgt. Ein Schmerzensgeld wird selbst dann fällig, wenn ein Verschulden des Verursachers nicht nachgewiesen werden kann.

Bislang konnten Fußgänger oder Radfahrer, die von einem PKW angefahren und verletzt worden waren, nur dann ein Schmerzensgeld verlangen, wenn dem Fahrer ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nachzuweisen war. Sofern keine Zeugen anwesend waren oder der Unfall nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, gingen die Verletzten häufig leer aus. Deshalb wird künftig auch in den Fällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen, in denen der Geschädigte dem Schädiger kein Verschulden nachweisen kann.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Mehr Geld wenn es kracht
Seite 2: Kinder unter zehn Jahren haften im Straßenverkehr nicht
Seite 3: Schmerzensgeld ohne Verschulden
Seite 4: Verbesserung der Ersatzansprüche von Insassen bei Unfällen
Seite 5: Mehrwertsteuererstattung nur bei Nachweis der Reparatur
Seite 6: Erhöhung der Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr
Seite 7: Arzneimittelhaftung

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