Verringerung der Arbeitszeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit ganz neuer Entscheidung vom 24.06.2008 (9 AZR 514/07) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer seinen Antrag auf Verringerungen der regelmäßigen Arbeitszeit von einer gewünschten Verteilungen abhängig machen kann, er jedoch an diesen Verteilungswunsch später gebunden ist.

Das Problem:

Bei Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Dies kommt häufig dann zum Tragen, wenn Arbeitnehmer nach einer Kinderpause in das Arbeitsleben zurück möchten, jedoch wegen der nur eingeschränkt möglichen oder gewollten Kinderbetreuung nicht mehr Vollzeit arbeiten können.

Wegen der Kinderbetreuungszeiten sind diese Arbeitnehmer jedoch häufig daran gebunden, vom Arbeitgeber neben einer Verringerung der Arbeitszeit auch eine entsprechende Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf feste Zeiten zu verlangen, um eine Kinderbetreuung dann sicherzustellen. Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin mit ihrem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit bereits die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Dieser hatte den Antrag abgelehnt. Die Arbeitnehmerin hat dann entsprechend vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und in dem laufenden Verfahren ihren Wunsch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit mehrfach geändert. Hier hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben und Folgendes festgestellt:

Ein Arbeitnehmer kann gleichzeitig mit der Angabe um wie viele Stunden seine Arbeitszeit verringert werden soll, auch beantragen, wie die Arbeitszeit dann verteilt werden soll. Die Verteilung der Arbeitszeit kann er bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Erörterungstermin mit dem Arbeitgeber noch verändern, danach ist er an die beantragte Verteilung der Arbeitszeit gebunden und kann hiervon nicht mehr abweichen.

Fazit:

Ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist im Vorfeld gut zu überlegen, um die mittlerweile hohen formellen Hürden auch entsprechend einhalten zu können.

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