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Gericht stärkt Arbeitnehmer mit Wunsch nach Dauer-Teilzeit - 1/1
AFP vom 24.6.2008   2265 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Gericht stärkt Arbeitnehmer mit Wunsch nach Dauer-Teilzeit

BAG kippt Betriebsvereinbarung der Lufthansa

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat Arbeitnehmern den Rücken gestärkt, die bei der Arbeitszeit dauerhaft kürzer treten wollen. Der gesetzliche Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit darf nicht per Betriebsvereinbarung zeitlich begrenzt werden, urteilte das BAG. Auf die Klage eines Piloten hin kippte es damit eine Betriebsvereinbarung der Deutschen Lufthansa AG, die kürzere Arbeitszeit auf ein Jahr befristet. Auch die Zahl der Arbeitsverhältnisse, bei denen eine kürzere Arbeitszeit zulässig sein soll, kann danach nicht durch eine Betriebsvereinbarung begrenzt werden.




Nach dem Gesetz haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern. Dabei können die Arbeitnehmer wählen, ob die Verkürzung auf Dauer oder nur zeitlich befristet gelten soll. Der Arbeitgeber kann dies nur ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Mit einer Betriebsvereinbarung, die die Zahl und Dauer der verfügbaren Teilzeit-Arbeitsplätze begrenzt, können diese Rechte nicht ausgehebelt werden, urteilte das BAG. Der klagende Pilot kann nun wie gewünscht jedes Jahr von Mitte Dezember bis Mitte Januar freimachen. Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Dauer auch per Tarifvertrag nicht begrenzt werden, die Anzahl der verfügbaren Plätze aber schon.

Mit dem Antrag auf kürzere Arbeitszeit können Arbeitnehmer auch angeben, wie sich diese Zeit auf die Wochentage verteilen soll. Das Gesetz sieht vor, dass beide Seiten danach darüber beraten, wie sich die Wünsche umsetzen lassen. Wie das BAG auf die Klage einer Rechtsanwaltsgehilfin hin entschied (Az: 9 AZR 514/07), müssen sich die Arbeitnehmer spätestens in diesem Gespräch endgültig festlegen. Auf spätere Änderungswünsche muss sich der Arbeitgeber nicht mehr einlassen. Weil die Anwaltsgehilfin auch vor Gericht immer wieder neue Teilzeitwünsche vorgetragen hatte, wies das BAG ihre Klage ab.

24. Juni 2008 - 15.44 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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