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4.6.2008   4020 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Neue Entscheidungen zum Impressum einer Webseite

Die Frage, welchen Inhalt das Impressum einer Website haben muss und wie die Pflichtangaben richtig dargestellt werden, beschäftigt die Gerichte nun schon seit geraumer Zeit. Dazu sollte das neue Telemediengesetz (TMG), das 2007 eingeführt wurde, für mehr Klarheit sorgen. Hier ist geregelt, welche Pflichtangaben für ein Web-Impressum notwendig sind.

Welche Internetangebote brauchen überhaupt ein Impressum?




Das Gesetz schaffte nicht nur Klarheit, sondern auch Verwirrung. In § 5 TDG ist vorgersehen, dass eine Impressumspflicht nur für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien besteht. Aber was heißt das? Gilt das Gesetz nur für kostenpflichtige Angebote?

Das Hanseatische Oberlandesgericht (3 W 64/07) hat dazu nun entschieden, dass sich die Regelung nicht allein auf kostenpflichtige Internetangebote bezieht. Ein Angebot ist nicht nur dann „geschäftsmäßig“, wenn es gegen Entgelt angeboten wird. Aus der Entstehungsgeschichte des TDG ergebe sich, so das Gericht, dass lediglich Internetangebote mit eindeutig „nicht-kommerziellen“ Angeboten (z.B. Privatpersonen, gemeinnützige Vereine) von dem Gesetz ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum enthalten, auch wenn der Internetdienst nicht kostenpflichtig ist.

Reicht ein Kontaktformular im Impressum aus?

Und noch eine Frage ist geklärt. Oft vorzufinden sind zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter entsprechende Kontaktformulare auf der Webseite. Das Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07) hat entschiedenen, dass allein ein solches Formular zur Kontaktaufnahme nicht ausreiche. Das Gesetz verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die man faktisch eine Verbindung zum Anbieter herstellen kann, sondern "Angaben" (so der O-Ton des Gesetzes), die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-Mail-Adresse. Es müsse dem User der Webseite jederzeit möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Formulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist.


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Ulrike Hinrichs MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
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