Strafrecht - Worum es geht

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Die Strafbarkeit

Ob eine Handlung strafbar ist, wird in Deutschland in drei Stufen geprüft - man spricht von einem dreistufigen Deliktsaufbau . Die Stufen sind

Tatbestand ,
Rechtswidrigkeit
und
Schuld .

Die drei Voraussetzungen sollen hier kurz dargestellt werden.

  • Tatbestand
    Der Tatbestand steht im Strafrecht für die Straftat und enthält die gesetzlich festgelegten Merkmale und Voraussetzungen. Für besonders sozialschädliches Verhalten hat der Gesetzgeber die Strafverfolgung angeknüpft - dieses Verhalten ist im Gesetz definiert. "Keine Strafe ohne Gesetz".
    Man unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen bzw. objektivem und subjektivem Tatbestand: Die objektiven Merkmale sind greifbar bzw. für aussenstehende sichtbar (z.B. eine Waffe, ein Drohen, eine Wegnahme), die subjektiven Merkmale des Täters umfassen die inneren, gedanklichen Merkmale wie Vorsatz oder Absicht .
    Das sozialschädliche Verhalten des Schlagens z.B. ist im Gesetz folgendermaßen angeführt:
    § 223 (Körperverletzung)
    (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    OBJEKTIV muss es hier um eine andere Person gehen, der Täter muss diese entweder körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit geschädigt haben. Was genau die "Misshandlung" oder "Gesundheitsbeschädigung" bedeutet, ist Sache der Rechtsgelehrten.

  • Rechtswidrigkeit
    Die vorgenommene Tathandlung muss rechtswidrig sein, also im Widerspruch zur allgemeinen Rechtsordnung stehen. Im Einklang zur Rechtsordnung steht ein Verhalten dann, wenn gesetzlich Ausnahmen definiert sind, für die ein normalerweise sozialschädliches Verhalten doch erlaubt ist. Der Handelnde muss bestimmte Rechtfertigungsgründe hinter sich haben, die ihn schützen: Nicht jeder, der beispielsweise einer anderen Person absichtlich in das Gesicht schlägt, kann deswegen nämlich bestraft werden. Zwar liegt offensichtlich der TATBESTAND einer Körperverletzung vor (körperliche Misshandlung, Vorsatz ). Wenn die Person aber in Notwehr gehandelt hat, dann ist das eigentlich sozialschädliche Verhalten (jemanden schlagen) mit Recht geschehen und daher gerechtfertigt. Notwehr ist ein klassischer Rechtfertigungsgrund .

  • Schuld
    Keine Strafe ohne Schuld. Wenn der Tatbestand und die Rechtswidrigkeit erfüllt sind, muss weiter die Schuld des Täters gegeben sein. Mit Schuld bezeichnet man die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. Es stellt sich die Frage: "Konnte der arme Kerl etwas dazu?"
    Die Schuld des Täters ist z.B. dann zu verneinen, wenn er nicht schuldfähig ist. Das trifft beispielsweise auf Kinder unter 14 Jahren zu oder jemanden, der krankhafte seelische Störungen aufweist.

Wenn alle drei "Stufen" vorliegen, dann ist eine Strafbarkeit prinzipiell gegeben, der Richter hat dann über das Strafmaß zu entscheiden, also die Länge der Freiheitsstrafe, die Höhe der Geldstrafe oder ähnliches. Eine Verhinderung der Bestrafung können nur noch ganz bestimmte Strafaufhebungsgründe erreichen. Hier ist insbesondere an den Rücktritt von einer versuchten Tat zu denken. Auch die Begnadigung oder Amnestie sind Strafaufhebungsgründe.

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Leserkommentare
von go417171-86 am 17.07.2015 15:36:39# 1
VollzugsLockerung .
Hallo zusammen, habe folgendes Problem, wurde am LandGesicht angeklagt mit versuchen totschlag woraus am ende eine schwere Körperverletzung wurde.dafür habe ich 54Monate (4,4j.) bekommen.die ich nun auch schon absitze seid 33Monaten .
so und jetzt habe ich folgendes Problem, hatte in der j v a Vollzugs Plan am 18Mai wo mir VollzugsLockerung ausgesprochen wurde und bewilligt wurde , worüber ich mich natürlich gefreut hab..
aber , . ca4Wochen später wurde ich zum Gespräch geholt wo mir gesagt wurde das ich als gewaltstraft Täter eine Gewalt Aufarbeitung usw machen soll die ich ja schon seid 2Jahren mit meinen zuständigen psychologen gemacht habe. weil sonst hätten die das ja nicht beim ersten Termin im Mai genehmigt wenn das da gefehlt hätte, . und da wurde mir gesagt das bei meinen delikt um Lockerung zu bekommen mich nochmal ein unabhängiger psychologe einschätzen muss .weil es könnte ja sein das ich in den Gesprächen mit mein zuständigen psychologen , ihn manipuliert haben könnte oder so ähnlich. . , ? habe dann also mit dieser zugeteilten psychologin 3 kurze Gespräche Gehabt nie länger als 10Minuten . wo wir auch nicht großartig geredet haben außer über meine Kindheit die ne Katastrophe War heim usw. . und vor 2Tagen hatte ich dann Vollzugsplan Fortschreibung wo mir eröffnet wurde das ich keine Ausgänge bekomme bzw Lockerung wo mir fast die Luft stehen geblieben ist wo das gehört habe.. die können doch nicht erst vollkommen zusagen und bewilligen und dann weil die einen Fehler gemacht haben indem die meinen Vollzugsplan ausgefüllt haben mit der Bewilligung der Lockerung mich darauf unterschreiben lassen und das Schrift Stück anschließend durch gereicht haben an den Anstaltsleiter zum unterschreiben..wo dann darauf mir diese neue psychologin zugewiesen wurde.. habe hier drin kein Mist gemacht und mich wirklich zusammen gerissen und alles gemacht was ich machen sollte um Lockerung zu bekommen . und jetzt stehe ich da und weiß nicht genau wie ich dagegen vorgehen soll . weil können doch nicht zusagen und mich dann am Ende stehen lassen mit genau dem Gegenteil . . können sie mir bitte helfen . das ich eine ordentliche Beschwerde oder so was dagegen ein reichen kann. . vielen dank für ihre Hilfe . . und ich brauch definitiv dafür Hilfe. . mfg richy. . zur Info bin in Sachsen inhaftiert .
    
von nana84123 am 08.02.2016 18:31:30# 2
Hallo ich ha ein Problem vor 2 Wochen hatte ich meinen Freund wegen Vergewaltigung angezeigt falsch beschuldigt er sitzt jetzt in Untersuchungshaft muss ich zur Polizei oder kann ich einfach nur anrufen und sagen das ich ihn falsch beschuldigt habe und wie lange dauert es dann bis der Haftbefehl zurückgezogen wird und er raus kommt
    
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