Die Beendigung von befristeten Mietverträgen

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Befristete Mietverträge oder so genannte Zeitmietverträge erkennt man an Wendungen wie: "Das Mietverhältnis endet am... .", "Das Mietverhältnis läuft von... .bis... ." oder ähnliches. In einem solchen Fall kann der Mieter nur zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt ausziehen. Ist der Vertrag also für mehrere Jahre geschlossen, kann der Mieter sich nicht vorzeitig aus dem Vertrag lösen, wenn er anderswo einen Job bekommen oder einfach etwas besseres gefunden hat. Es kann vorher nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Eine Betriebsvereinbarung kann die ordentliche Kündbarkeit befristeter Arbeitsverträge nicht regeln.
Davon Abweichendes gilt nur bei Sonderkündigungsrechten .


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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Mietkündigung
Seite  2:  Unbefristeter Mietvertrag
Seite  3:  Befristeter Mietvertrag
Seite  4:  Sonderkündigungsrechte
Seite  5:  Kündigung durch den Vermieter
Seite  6:  Nachmieter
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