Die Urkunde
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Beweis, Beweiswürdigung, Beweismittel, ZeugeUrkunden sind grundsätzlich alle schriftlich verkörperten Gedankenäußerungen. Ausgehend von ihrer Beweiskraft ist zwischen privaten und öffentlichen Urkunden zu unterscheiden. Also beispielsweise zwischen einem Mietvertrag und einem notariellen Grundstückskaufvertrag.
In der Praxis spielen vor allem öffentliche Urkunden wie Urteile, Vernehmungsprotokolle oder Zustellungsurkunden als Beweismittel vor Gericht eine wichtige Rolle.
Als private Urkunden sind besonders privatschriftliche Verträge, wie der Kaufvertrag über ein Auto, oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, wie das Aufsetzen eines Testaments, als Beweismittel zu berücksichtigen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich zum Zweck der Beweisführung beispielsweise, die Kündigung eines Mietverhältnisses schriftlich auf dem Postweg mit Zustellungsurkunde vorzunehmen, weil nur dann durch die Zustellungsurkunde nachweisbar und sicher ist, ob und wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Dies führt dazu, dass sich z.B. der Vermieter nicht mehr damit herausreden kann, dass er keine (fristgemäße) Kündigung erhalten habe.
In diesem Zusammenhang muss die unterschiedliche Beweiskraft von öffentlichen und privaten Urkunden beachtet werden.
Durch eine öffentliche Urkunde wird lediglich die Tatsache ihres Abschlusses, nicht jedoch die Richtigkeit ihres Inhalts bewiesen. Dies bewirkt, dass eine Partei vor Gericht durch Vorlage der Urkunde nur den Beweis für den Vertragsschluss selbst, nicht jedoch für die Richtigkeit der im Vertrag enthaltenen Angaben erbringen kann.
Privaturkunden, die vom Aussteller unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt worden sind, begründen den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Sie beweisen also, dass der Inhalt der Urkunde von dem Aussteller stammt, aber beispielsweise nicht, dass der Empfänger das Schriftstück erhalten hat.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die richterliche Beweiswürdigung Seite 2: Der Sachverständige Seite 3: Der Augenschein Seite 4: Der Zeuge Seite 5: Die Urkunde Seite 6: Die Parteivernehmung Seite 7: Die Beweislast - Wer hat was zu beweisen? Seite 8: Die BeweislastumkehrVerfahrensrecht StPO - Zeugnisverweigerungsrechte