Der Augenschein

Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Beweis, Beweiswürdigung, Beweismittel, Zeuge
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Die Einnahme des Augenscheins bewirkt die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen durch sinnliche Erfahrung. Hierunter fällt beispielsweise das Probieren von Lebensmitteln, das Anhören von Geräuschen, das Riechen von Gerüchen oder das Betrachten von Fotografien und Skizzen.

Der in der Praxis häufigst vorkommendste Fall ist der so genannte Ortstermin. Darunter ist die Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten zur Klärung von streitigen Fragen, z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Verkehrsunfällen, zu verstehen.
Die Augenscheinseinnahme dient dazu, dass sich das Gericht zur Urteilsfindung ein eigenes Bild über den streitigen Lebenssachverhalt verschaffen soll. Bei einem umstrittenen Verkehrsunfall kann der Richter z.B. den Ort des Geschehens aufsuchen, um die jeweilige Verkehrsführung oder Ampelschaltung einzusehen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die richterliche Beweiswürdigung
Seite  2:  Der Sachverständige
Seite  3:  Der Augenschein
Seite  4:  Der Zeuge
Seite  5:  Die Urkunde
Seite  6:  Die Parteivernehmung
Seite  7:  Die Beweislast - Wer hat was zu beweisen?
Seite  8:  Die Beweislastumkehr
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