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Tonträgerhersteller ist beweispflichtig für die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.03.2008 (Az. 308 O 76/07) klargestellt, dass der Tonträgerhersteller für die Behauptung, der Beklagte habe Urheberrechte des Tonträgerherstellers verletzt, beweispflichtig ist.

Vorliegend hatte die Tonträgerherstellerin vorgetragen, sie besitze die ausschließlichen Verwertungs­rechte an zwei streitgegenständlichen Musikaufnahmen. Der Beklagte habe am 11.07.2006 um 17:10:13 Uhr unter einer bestimmten IP-Adresse insgesamt 170 Audiodateien mittels einer Filesha­ring-Software (Gnutella) zum Download bereit gehalten. Die von der Klägerin „privat" geführten Er­mittlungen hätten (nachdem die IP-Adresse durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde) nach den Angaben der Klägerin ergeben, dass über diese IP-Adresse die streitgegenständlichen Musikdateien im fraglichen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden seien. Für diese Behaup­tung hatte die Klägerin Screenshots vorgelegt und für den Vorgang des zum Download Bereithaltens als Zeuge den Leiter des „Ermittlungsdienstes" einer beauftragten GmbH benannt. Dieser hatte im Prozess allerdings nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten durchgeführt worden seien, der mittlerweile wieder im Ausland lebe. Er selbst habe die herunter geladenen Audiodateien noch nicht einmal angehört.

Neben dieser unergiebigen Zeugenaussage hatte die Klägerin keine weiteren Beweismittel angeboten.

Das Landgericht Hamburg hat insoweit das Unterlassungsbegehren des klagenden Tonträgerherstellers abgewiesen.

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