Gericht stärkt erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Eltern von Sozialleistungsempfängern

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Folgen für die Testamentspraxis

Heutzutage kommt es häufig vor: die eigenen Kinder beziehen Sozialhilfe- oder ALG II vom Staat. Eltern möchten in diesen Fällen in der Regel ihre Kinder finanziell absichern und vererben ihnen zu diesem Zweck Vermögen. Nun besteht aber die Gefahr, dass nach dem Tod der Eltern Vater Staat in Form des Sozialhilfeträgers auf das ererbte Vermögen zugreift. Hinter diesem Zugriff steckt der rechtlich anerkannte „Grundsatz der Nachrangigkeit “: Sozialhilfe und ALG II sind grundsätzlich nachrangige Leistungshilfen mit der Folge, dass jeder Empfänger dieser Hilfen zunächst sein eigenes Vermögen und Einkommen einsetzen muss. Dazu gehört selbstverständlich auch ererbtes Vermögen.

Um einen solchen Zugriff zu verhindern, wurde eine bestimmte Testamentspraxis (ursprünglich für die ähnlich gelagerten Fälle behinderter oder überschuldeter Kinder) entwickelt, die mehrere juristische Gestaltungskniffe beinhaltet. Einen davon hat jüngst das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG B-W) als soweit ersichtlich erstes sozialgerichtliches Obergericht „abgesegnet“. Die Erblasserin hatte ihrem alkoholkranken Sohn, der seinerseits ALG II bezieht, in ihrem Testament ein Geldvermächtnis in Höhe von 50.000 € zugewandt. Vermächtnis bedeutet hierbei, dass ihr Sohn insoweit nicht Erbe geworden ist, sondern dass die ebenfalls im Testament benannte Erbin (seine Schwester) verpflichtet ist, aus dem Erbe diesen Geldbetrag zugunsten des Sohnes herauszugeben. Die Erblasserin hatte aber zugleich angeordnet, dass der Betrag nicht ihrem Sohn ausgezahlt, sondern von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden sollte. Dieser Testamentsvollstrecker sollte dem Sohn die jährlichen Reinerträge auszahlen sowie allein nach seinem (des Testamentsvollstreckers) Ermessen die für seine (des Sohnes) Lebensführung und den Lebensunterhalt notwendigen Beträge aus der Substanz zukommen lassen. Der Sozialleistungsträger verlangte vom Sohn, im Rahmen des durch ihn beantragten Anspruchs auf ALG II, den durch seine Mutter zugewandten Betrag in Höhe von 50.000 € vorrangig einzusetzen.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Sohnes: wegen der Anordnung der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker in der genannten Art und Weise könne der Sohn über den ererbten Geldbetrag nicht eigenständig verfügen. Nur wenn er dazu in der Lage gewesen wäre, wäre sein Vermögen sozialrechtlich auch verwertbar gewesen. Der Sohn sei aber ganz und gar auf die Entscheidung des Testamentsvollstreckers darüber angewiesen gewesen, ob er überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe er Zahlungen aus der Substanz des Vermächtnisses erhalte. Damit habe die Mutter bezweckt, ihrem Sohn einen „Notgroschen“ zukommen zu lassen und nicht etwa einen – anrechenbaren – Zuschuss für seinen laufenden Unterhalt. Diese Absicht der Mutter sei auch nicht sittenwidrig gegenüber dem Sozialleistungsträger; denn sie habe keine rechtliche Verpflichtung, das Wohl ihres Kindes über dasjenige des Sozialleistungsträgers zu stellen.

Das Gericht trifft – und das ist neu – eine eindeutige Aussage dazu, dass selbst wenn ein Testamentsvollstrecker durchaus auf die Substanz von ererbtem Vermögen zugreifen darf, dieses Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechend beschränkte Verwaltungsanweisung getroffen wurde, aus der sich ergibt, dass der Testamentsvollstrecker nur solche Auszahlungen vornehmen darf, die nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Im hier entschiedenen Fall ist durch Auslegung des Testaments der Mutter eine solche beschränkte Verwaltungsanweisung angenommen worden. Noch besser und sicherer ist es, das Testament entsprechend ausdrücklich zu formulieren und darüber hinaus auch in Bezug auf die jährlich auszuzahlenden Reinerträge zu bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker nur solche Beträge an den Sohn auskehren darf, die auf die Sozialhilfe nicht angerechnet werden können.

Folge für die Rechtspraxis ist eine deutlich erhöhte Rechtssicherheit für die auf diesem Gebiet praktizierten Gestaltungslösungen. Das Urteil verdeutlicht aber auch, wie wichtig eine sorgfältige Ausgestaltung und Formulierung der entsprechenden Testamentsklauseln ist.

Bei Fragen und für (Erst-) Beratungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Kontakt: www.legitas.de/lauten

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