Die Vollstreckung in Geldforderungen

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Um an sein Geld zu kommen, besteht neben der Pfändung von Wertgegenständen für den Gläubiger außerdem die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen zu betreiben. Dies kann z.B. das Arbeitseinkommen des Schuldners sein.

Bei der Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners sind Freibeträge zu beachten, bis zu deren Grenze das Einkommen des Schuldners nicht gepfändet werden darf. Diese Freibeträge sind durch das Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen letztmalig mit Wirkung zum 01.01.2002 geändert worden. Demnach kann bei einem nicht unterhaltspflichtigen Schuldner erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 940 Euro Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ist der Schuldner gegenüber einer anderen Person noch zu Unterhaltszahlung verpflichtet, besteht ein monatlicher Pfändungsfreibetrag von bis 1.289,99 Euro monatliches Nettoarbeitseinkommen.

Die Änderung der Pfändungsfreigrenzen hat zu einer Verschlechterung der Stellung der Gläubiger geführt, weil die Pfändungsfreigrenzen durch die Änderung nach oben verschoben wurden, so dass die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf das Schuldnereinkommen erschwert wird.

Zur Schuldentilgung durch Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners stehen dem Gläubiger zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die so genannte Taschenpfändung und / oder die so genannte Forderungspfändung .

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Vollstreckung in Geldforderungen
Seite  2:  Die Zwangsvollstreckung durch Taschenpfändung
Seite  3:  Die Zwangsvollstreckung in Form der Forderungspfändung
Seite  4:  Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Seite  5:  Schutz der beteiligten Parteien
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