Patent auf Pornos?

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Patent auf Pornos?

Gibt es ein Urheberrecht an rechtswidrigen Webseiten?
Einig ist man sich in der Frage, dass das Konzept von Webseiten wie jedes andere Konzept schutzwürdig ist. Aber verdient auch eine Webseite, die geltendem Recht widerspricht, kinderpornographischen Inhalts ist oder illegale Musikdownloads in besonderer Konzeption anbietet, den Schutz durch das Urheberrecht?
Es ist nicht fernliegend, den Urhebern solcher Webseiten zumindest die Verwertungsrechte abzusprechen. Allerdings bedeutet dies, dass die Kopierer solcher Webseiten ihrerseits nicht nach dem Urhebergesetz strafbar handeln und ihre Verbreitung auch nicht anders sanktionierbar wäre.
Hier sind sich die Juristen in ihrer Vielfalt nicht einig.
Während einerseits die Auffassung vertreten werden kann, dass das Urheberrecht bei Herstellungs- oder Verbreitungsverboten gar nicht erst entsteht, kann ebenso vertreten werden, dass das Urheberrecht immer entsteht, jedoch seine Ausübung aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht zulässig sei. Dieser Meinung nach ist es also unerheblich, ob eine Webseite gesetz- oder sittenwidrig ist.

Um durch das UrhG geschützt zu werden, bedarf es bekanntermaßen einer "geistigen Schöpfung" des Werkes und für diese geistige Schöpfung ist es irrelevant, ob es sich dabei um ein gesetz- oder sittenwidriges Ergebnis handelt. Der Akt der geistigen Schöpfung eines urheberrechtlichen Werkes ist nämlich vielmehr eine neutrale Tathandlung, ein "Realakt". Eine neutrale Tathandlung kann aber keine rechtswidrige Schöpfung beinhalten. Die Rechtswidrigkeit eines erschaffenen Werkes entsteht erst nachträglich im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verbreitungsverbot, das wiederum vom entsprechenden Zeitgeist abhängt.
Dies wird schon dadurch besonders unterstrichen, dass viele Werke in den 50er Jahren ganz anderen Bewertungskriterien unterlagen als heute, etwa im Hinblick darauf, ob ein Werk als pornographisch zu beurteilen war. Wären aber diese Werke aufgrund der damaligen gesellschaftlichen Konzeption nicht schutzwürdig gewesen, würden heute in den größten Museen der Welt wichtige Kunstwerke fehlen.
UE besteht daher auch an (heute) sittenwidrigen Werken ein urheberrechtlicher Schutz.

Doch das bedeutet noch lange nicht, dass Urheber rechtswidriger Seiten den Urhebern rechtmäßiger Inhalte gleichgesetzt wären. Während nämlich die einen- etwa die Urheber gesetzmäßiger Inhalte- gegenüber ihren Verwertungsgesellschaften durchsetzbare Ansprüche etwa auf Auszahlung ihrer Tantiemen haben, besteht ein vergleichbar durchsetzbarer Anspruch für Urheber rechtswidriger Inhalte nicht.
Nicht zuletzt muss bei dieser Diskussion auch beachtet werden, dass der Durchsetzung von Rechten an rechtswidrigen Inhalten auf gerichtlicher Ebene schnell der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann.

Zusammenfassend kann man also sagen: es gibt zwar das "Patent an Pornos"- eine ganz andere Frage ist aber die nach der gerichtlichen Durchsetzbarkeit dieses Rechtes.