
Empfänger von Arbeitslosengeld II können kein zusätzliches Geld für warmes Wasser beanspruchen. Denn die Warmwasserkosten sind grundsätzlich bereits in der Regelleistung enthalten, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Bei mehreren Millionen Arbeitslosen dürfen danach die Arbeitsgemeinschaften die zusätzlich gezahlten Heizkosten um einen Warmwasseranteil von 6,22 Euro pro Monat kürzen. Mit gleichem Urteil bestätigte erstmals auch der neue Hartz-IV-Senat des BSG die Höhe der Regelleistung von 345 Euro monatlich. (Az: B 14/7b AS 64/06 R)
Empfänger von Arbeitslosengeld II bekommen die Regelleistung für den Unterhalt und zusätzlich "Leistungen für Unterkunft und Heizung". Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II Anfang 2005 ist umstritten, zu welchem Bereich die Warmwasseraufbereitung gehört. Die Arbeitsgemeinschaften gingen überwiegend davon aus, dass diese Kosten bereits im Regelsatz enthalten sind. Wenn das Warmwasser - wie in etwa zwei Drittel der Fälle - über die Zentralheizung bereitgestellt wird, zogen sie daher von den erstatteten Heizkosten einen Anteil um zehn Euro für die Warmwasserbereitung ab.
Im Grundsatz sei dies richtig, urteilte nun das BSG. 2006 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelleistung auch die Kosten für "Haushaltsenergie" umfasst. Daher müssten die Arbeitsgemeinschaften neben dem Strom auch die Warmwasserkosten nicht ein weiteres Mal über die Unterkunftskosten bezahlen. Nach der Regelsatzberechnung des Bundessozialministeriums seien für die Haushaltsenergie monatlich aber nur insgesamt 20,74 Euro vorgesehen, davon 6,22 Euro für das Warmwasser. Ein höherer Abzug, wie im konkreten Fall von neun Euro für das Wasser und 18 Euro für Strom, sei daher nicht gerechtfertigt.
27. Februar 2008 - 14.17 Uhr
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