Karlsruhe erlaubt Online-Durchsuchung unter Auflagen
AFP VOM 27.2.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 12108 Aufrufe Mehr zum Thema:Online-Durchsuchung, PC, Trojaner
Schäuble will neues BKA-Gesetz nun rasch vorantreiben
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Online-Durchsuchung von Computern unter strengen Auflagen erlaubt. Dem Urteil zufolge dürfen Computer von Verdächtigen mit Spionageprogrammen ausgeforscht werden - allerdings nur dann, wenn "überragend wichtige Rechtsgüter" wie Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Das dem Verfahren zugrunde liegende NRW-Gesetz zu Online-Durchsuchungen erklärte das Gericht allerdings wegen zahlreicher Fehler für nichtig. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will die gesetzgeberische Umsetzung der Online-Durchsuchung nun rasch vorantreiben.
Laut Urteil der Verfassungsrichter bedarf es für Online-Durchsuchungen der Erlaubnis eines Richters. Intime Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sollen möglichst nicht erhoben und dürfen auf keinen Fall verwertet werden. Die Verfassungshüter entwickelten zudem mit Blick auf die Gefahren der Online-Durchsuchung ein neues "Grundrecht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme". Dieses Recht auf den Schutz des PC vor Datenausforschung durch den Staat ist laut Urteil nötig, weil die Nutzung informationstechnischer Systeme heute für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung geworden ist.
Das neue Recht auf Schutz des PC und anderer Systeme wie Handys oder vernetzbarer Terminplaner ist laut Urteil so bedeutsam, dass Eingriffe nur zulässig sind, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" bestehen. Dazu zählen neben Leib, Leben und Freiheit der Bestand des Staates und die Gefährdung "existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen".
Die Überwachung der Internetkommunikation direkt an der Quelle stellte das Gericht ebenfalls unter den Schutz des neuen Grundrechts. Sollen E-Mail und Internettelefonie dagegen bei einem Internetprovider überwacht werden, genügt dazu eine richterliche Anordnung wie bei einer herkömmlichen Telefonüberwachung.
Das nordrhein-westfälische Gesetz vom Dezember 2006, das dem Landesverfassungsschutz präventiv Online-Durchsuchungen erlaubt hatte, genügte dem Urteil zufolge keiner der genannten hohen Anforderungen. Auch wegen einer Reihe weiterer handwerklicher Fehler bei der Formulierung des Gesetzes wurde die Regelung nun "für verfassungswidrig und nichtig" erklärt.
Schäuble betonte in Berlin, Befürchtungen, es gehe um ein breit angelegtes Ausspähen von Computern, seien immer unberechtigt gewesen. "Unter engen Voraussetzungen sind Online-Durchsuchungen möglich zur Abwehr schwerer Gefahren", fasste er den Richterspruch zusammen.
27. Februar 2008 - 12.54 Uhr
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