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BGH kommt Anlegern bei "Schrottimmobilien" entgegen

AFP VOM 26.2.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 2327 Aufrufe
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Schrottimmobilien, Anleger

Aber hohe Hürden für Haustürwiderruf

Im milliardenschweren Streit um so genannte Schrottimmobilien ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Verbrauchern erneut ein Stück entgegen gekommen. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil können die Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Vermittler falsche Angaben gemacht oder nicht über Widerrufsmöglichkeiten informiert hat (Az: 8 O 2272/02). Der Bremer Verbraucheranwalt Eberhard Ahr sagte der Nachrichtenagentur AFP, dies sei für die meisten Anleger ein Fortschritt und im konkreten Fall ausreichend, um letztendlich zu gewinnen. Allerdings verweigere der BGH faktisch den Haustürwiderruf und damit eine Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Betroffen von dem Streit sind nach Schätzung der Verbraucherzentralen mindestens 300.000 Kunden, die in den 90er Jahren eine überteuerte Immobilie gekauft und hierfür gleichzeitig einen entsprechenden Kredit aufgenommen hatten. Für das meist in den Privatwohnungen der Kunden abgeschlossene Geschäft versprachen die Vertreter in der Regel, es werde sich allein durch Mieteinnahmen und Steuerersparnisse lohnen. Der Gesamtwert der so vermittelten Kredite beläuft sich auf eine zweistellige Milliardensumme.

Im konkreten Fall waren die Wohnungen eines Hauses im Raum Stuttgart bundesweit verkauft worden. Die Betreiberfirma und der Bauträger machten jedoch Pleite. Der in Bremen wohnende Anleger hatte damit rund 73.000 Euro Schulden, aber keinerlei Mieteinnahmen. Die Crailsheimer Volksbank, die das Geschäft finanziert hatte, verlangt dennoch das Geld für den Kredit plus Zinsen zurück.

Strittig war nun, ob auch für den Kredit der Haustürwiderruf gilt. Der BGH hatte dies früher verneint. Im Oktober 2005 schlug sich jedoch der EuGH auf die Seite der Verbraucher und entschied, dass die Banken das Risiko für das gesamte Anlagepaket tragen müssen, wenn die Kredite als Haustürgeschäft abgeschlossen und die Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht informiert wurden.

Im Mai 2006 erklärte daraufhin der BGH, eine entsprechende europakonforme Auslegung des deutschen Rechts sei nicht möglich. Allerdings sprach er den Verbrauchern Beweiserleichterungen zu, wenn sie beispielsweise durch fehlerhafte Berechnungsbeispiele getäuscht wurden. Haben Verkäufer, Vermittler und die Bank eng zusammengearbeitet, muss sich danach die Bank solche Täuschungen zurechnen lassen. Mit dem neuen Urteil vom Dienstag führt der BGH diese Rechtsprechung fort und entschied, dass die Kunden gegenüber der Bank Anspruch auf Schadenersatz haben können, wenn sie durch falsche Angaben etwa über die erzielbaren Mieteinnahmen getäuscht wurden.

Ein Widerrufsrecht für den Kredit bestehe aber nur, wenn der Verbraucher nachweise, dass er bei ordentlicher Belehrung das Geschäft auch tatsächlich widerrufen hätte, urteilte der BGH weiter. Dazu sagte Rechtsanwalt Ahr, den Bankkunden sei ein solcher Nachweis in der Regel nicht möglich und das vom EuGH zugesprochene Widerrufsrecht damit faktisch ausgeschlossen. Den konkreten Fall soll nun das Oberlandesgericht Bremen nochmals prüfen.

26. Februar 2008 - 12.38 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




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