Die Begehung eines Mord aus Heimtücke

Mehr zum Thema: Strafrecht, Begehung, Mord, Heimtücke, Mordmerkmal, Arglosigkeit
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Welche Merkmale müssen bei Mord aus Heimtücke erfüllt sein?

Unter Mord versteht man die Tötung eines anderen Menschen unter Verwirklichung mindestens eines der in drei Gruppen unterteilbaren Mordmerkmale. Generell ist beim Mord bedingter Tötungsvorsatz ausreichend, soweit dies noch mit der Annahme bestimmter Mordmerkmale vereinbar ist. In der 2. Gruppe der Mordmerkmale sind besonders verwerfliche Begehungsweisen aufgeführt. Hierzu zählt unter anderem auch die Heimtücke. Ein Täter handelt heimtückisch, wenn er die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglosigkeit ist gegeben, wenn beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff auf das Leben gerechnet wird. Wehrlos ist, wer in seiner Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit zumindest stark eingeschränkt ist. Auf subjektiver Ebene muss der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit erkannt und ausgenutzt haben. An der nach der Rechtsprechung erforderlichen feindlichen Willensrichtung fehlt es, wenn die Tötung zum vermeintlich Besten des Opfers begangen worden ist.

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist restriktiv und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert auszulegen. Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen tritt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe ein Strafrahmen zwischen drei und fünfzehn Jahren. Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat, die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht gebietet und eine günstige Prognose besteht. Die Schwere der Schuld muss bereits im Erkenntnisverfahren durch das Schwurgericht festgestellt worden sein. Wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ablehnt, legt es fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Vollstreckung fortzusetzen ist. Vor einer Aussetzung ist ein Sachverständigengutachten zur Sozial- und Gefährlichkeitsprognose einzuholen.