Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverletzungen – Abmahnung -

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Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverletzungen – Abmahnung -

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 04.10.2007 (Az. 7 O 2827/07) entschieden, dass ein Arbeitgeber für das Fehlverhalten eines Volontärs (hier: Anbieten von urheberrechtlichen geschützten Audiodateien über das Internet) nicht ohne Weiteres verantwortlich gemacht werden kann. Weder hafte der Arbeitgeber im konkreten Fall auf Unterlassung noch auf Schadensersatz.

Liegen für ein Unternehmen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der betreffende Arbeitnehmer (Volontär) Musikdateien über Filesharing-Programme im Internet anbiete, so könne hier dem Unternehmer ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden. Denn zur Begründung von fahrlässigem Handeln wäre insoweit erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzungen durch den Volontär für die Organe des Unternehmens vorhersehbar gewesen wäre. Daneben existiere auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen würden, führte das Gericht weiter aus.

Das Landgericht München I äußert sich daneben ausführlich zu den Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen als sogenannte Störerin verschuldensunabhängig haften würde. So könne nach der Rechtsprechung des BGH die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten. Insoweit sei Voraussetzung für eine Störerhaftung des Dritten die Verletzung von eigenen Prüfungspflichten. Nur aus deren Umfang bestimme sich danach, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen unter Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. In puncto Internetsicherheit am Arbeitsplatz war es dem Unternehmen nach Auffassung des Landgerichts nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf die Notwendigkeit hinweisen würden, den Zugriff des Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken. Denn dies hätte selbstverständlich auch dazu geführt, dass erwünschte und legale Internetinhalte herausgefiltert worden wären. Daneben sei auch eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht zuzumuten. Denn ein derartiger Aufwand wäre, jedenfalls für kleinere Unternehmen, unverhältnismäßig.

Insbesondere hat das Landgericht München I eine Haftung des Unternehmens für den Arbeitnehmer nach § 100 Urhebergesetz verneint. Denn bei Handlungen, die nicht dem Unternehmer, sondern allein dem deliktisch Handelnden zugute kommen, würde eine Zurechnung nach § 100 Urhebergesetz ausscheiden.

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