Die Abwerbung qualifizierter Mitarbeiter und Wettbewerbsrecht

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Die goldenen Zeiten, in denen so genannte „Headhunter" Mitarbeiter von Unternehmen für hohe Provisionszahlungen abgeworben haben, sind seit geraumer Zeit vorbei. Es kommt dennoch immer wieder vor, dass Personalberater direkt am Arbeitsplatz anrufen, um mit dem Mitarbeiter über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen.

So ging es in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall darum, ob der Anruf eines Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware belieferte und dafür hochqualifizierte Mitarbeiter beschäftigte, wettbewerbswidrig ist.

In der unterinstanzlichen Rechtsprechung und Literatur wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob es ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung ist, Arbeitnehmer eines Mitwettbewerbers am Arbeitsplatz anzurufen, um mit ihnen erstmals über einen Stellenwechsel zu sprechen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 04. März 2004 – I ZR 221/01- den Grundsatz bestätigt, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) verstößt.

Bei der Beurteilung der Frage sind die Interessen des Personalberaters, seines Auftraggebers, des betroffenen Mitarbeiters und seines Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die geschützten Interessen der Beteiligten allenfalls dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine „erste Kontaktaufnahme" hinausgeht. Die Abwägung ergibt also regelmäßig, dass eine erste Kontaktaufnahme, bei der ein Mitarbeiter nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird, nicht wettbewerbswidrig ist.

Die angesprochenen Mitarbeiter werden nämlich in vielen Fällen mit einem Anruf am Arbeitsplatz, mit denen ein Personalberater einen ersten Kontakt aufnehmen will, einverstanden sein. Es liegt schließlich nicht fern, dass ein Mitarbeiter ein Interesse daran hat, von Möglichkeiten zu erfahren, wie er seine berufliche Situation durch einen Arbeitsplatzwechsel verbessern oder verändern kann.

Ein Personalberater wird bei einem Anruf am Arbeitsplatz dennoch dazu gehalten sein, nachdem er den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst nachzufragen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme überhaupt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf er die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden.