Werden die Einträge irgendwann gelöscht?
Mehr zum Thema: Verfahrensrecht, Vorstrafe, Führungszeugnis, vorbestraft, BundeszentralregisterWurde einmal ein Eintrag in das Bundeszentralregister getätigt, so heißt das allerdings nicht, dass Sie auf immer und ewig diesen Makel mit sich herum tragen müssen. Vielmehr werden die Einträge nach einiger Zeit gelöscht. Wie lange diese Fristen dauern, hängt von der Straftat ab. Auch die Einträge im Führungszeugnis werden irgendwann gelöscht, wobei allerdings kürzere Tilgungsfristen gelten:
- Führungszeugnis
Die Tilgungsfristen bei einem Führungszeugnis sind kürzer als diejenigen, die für das Bundeszentralregister gelten. Die Fristen betragen je nach Art der Verurteilung zwischen drei und zehn Jahren. Die zehnjährige Tilgungsfrist gilt insbesondere bei Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe wird der Eintrag aus dem Führungszeugnis nach Entlassung aus der Haft entfernt, zuzüglich einer weiteren Frist von mindestens 20 Jahren. - Bundeszentralregister
Einträge im Bundeszentralregister werden hingegen erst nach einer längeren Tilgungsfrist gelöscht, die zwischen fünf und zwanzig Jahren liegt. Auch hier bilden vor allem die Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, den längsten Tilgungszeitraum. Ebenso wie im Führungszeugnis gibt es einige Fälle, in denen das Bundeszentralregister nicht bereinigt wird. Dies sind wiederum Verurteilungen, die als Strafmaß lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen. Außerdem Verurteilungen, in denen Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmt wurde.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Vorstrafe und Bundeszentralregister - Was bedeutet das alles? Seite 2: Wann ist man vorbestraft? Seite 3: Was ist das Bundeszentralregister und was wird darin eingetragen? Seite 4: Wer kann das Bundeszentralregister einsehen? Seite 5: Kann ich mich trotz einer Eintragung im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen? Seite 6: Was genau ist das Führungszeugnis? Seite 7: Was ist das Führungszeugnis für Behörden? Seite 8: Werden die Einträge irgendwann gelöscht? Seite 9: Und die Wiederholungstäter?von !!Streetworker!! am 09.09.2018 13:41:21# 1 Im Gegensatz zu vielen anderen Artikeln zu diesem Thema recht gut und ausführlich beschrieben. Allerdings leider auch mit einigen Fehlern und Ungenauigkeiten behaftet. So hat man - um 2 Beispiele zu nennen- selbst selbstverständlich das Recht seine eigenen Einträge im Bundeszentralregister einzusehen. Eine Erlaubnis des Generalbundesanwalts, die laut dem Artikel so gut wie nie erteilt würde, braucht es dazu nicht. Es muss lediglich ein Antrag an das Bundesamt für Justiz gestellt werden. Diesem ist zwingend stattzugeben. Die genaue Regelung findet man in § 42 BZRG. Ebenfalls nicht richtig ist, dass eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nie wieder aus dem Führungszeugnis entfernt wird. Richtig ist, dass solch ein Eintrag entfernt wird, wenn/sobald der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (nach Verbüßung von mind. 15 Jahren) zuzüglich einer weiteren Frist von mindestens 20 Jahren, vgl. § 34, Abs. 3, Nr. 2 BZRG