Vorstrafe und Bundeszentralregister

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Was genau ist das Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Da es nur ein Auszug ist, sind in dem Führungszeugnis aber nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister enthalten. Vermerkt werden nur Verurteilungen, die eine gewisse "Schwere" darstellen und somit offenbarungspflichtig werden.

Nicht im Führungszeugnis werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe aufgenommen. Ebenso sind Jugendstrafen bis zu zwei Jahren nicht einzutragen, sofern diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Die vorgenannten Beispiele werden dann im Führungszeugnis fixiert, wenn bereits im Bundeszentralregister eine Eintragung vorhanden ist. Die Nichteintragung erfolgt somit nur beim erstmaligen Verstoß, nicht bei Wiederholungstätern.

Beantragen kann das Führungszeugnis jeder, der 14 Jahre alt ist. Dies macht man beim Meldeamt, das sich regelmäßig in der Gemeindeverwaltung befindet. Das Führungszeugnis wird manchmal bei einem Vorstellungsgespräch bzw. bei der Einstellung gewünscht, da der künftige Arbeitgeber ein Interesse daran haben kann, über Ihren strafrechtliche Vergangenheit informiert zu sein. Ebenso ist ein Führungszeugnis für die Führerscheinprüfung erforderlich.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Vorstrafe und Bundeszentralregister - Was bedeutet das alles?
Seite  2:  Wann ist man vorbestraft?
Seite  3:  Was ist das Bundeszentralregister und was wird darin eingetragen?
Seite  4:  Wer kann das Bundeszentralregister einsehen?
Seite  5:  Kann ich mich trotz einer Eintragung im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen?
Seite  6:  Was genau ist das Führungszeugnis?
Seite  7:  Was ist das Führungszeugnis für Behörden?
Seite  8:  Werden die Einträge irgendwann gelöscht?
Seite  9:  Und die Wiederholungstäter?
Leserkommentare
von !!Streetworker!! am 09.09.2018 13:41:21# 1
Im Gegensatz zu vielen anderen Artikeln zu diesem Thema recht gut und ausführlich beschrieben. Allerdings leider auch mit einigen Fehlern und Ungenauigkeiten behaftet. So hat man - um 2 Beispiele zu nennen- selbst selbstverständlich das Recht seine eigenen Einträge im Bundeszentralregister einzusehen. Eine Erlaubnis des Generalbundesanwalts, die laut dem Artikel so gut wie nie erteilt würde, braucht es dazu nicht. Es muss lediglich ein Antrag an das Bundesamt für Justiz gestellt werden. Diesem ist zwingend stattzugeben. Die genaue Regelung findet man in § 42 BZRG. Ebenfalls nicht richtig ist, dass eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nie wieder aus dem Führungszeugnis entfernt wird. Richtig ist, dass solch ein Eintrag entfernt wird, wenn/sobald der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (nach Verbüßung von mind. 15 Jahren) zuzüglich einer weiteren Frist von mindestens 20 Jahren, vgl. § 34, Abs. 3, Nr. 2 BZRG
    
von 123recht.de am 11.09.2018 11:48:46# 2
Danke schön, ich habe das gerade angepasst! Viele Grüße
    
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