Arbeitsvergütung
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Vergütung, Lohn, ArbeitsrechtSonderzuwendungen
Abgesehen von dem vertraglich vereinbarten Lohn zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oftmals anlässlich besonderer Ereignisse eine weitere Vergütung. Die häufigsten Anlässe sind Weihnachten, Urlaub oder Jubiläen. Solche Sonderzuwendungen werden mit dem Oberbegriff "Gratifikationen" bezeichnet.
Abzugrenzen ist eine Gratifikation vom 13. Monatsgehalt. Dieses ist ein fester Bestandteil des Lohns und wird für die geleistete Arbeit gezahlt. Eine Gratifikation dagegen gilt grundsätzlich als eine freiwillige Sondervergütung des Arbeitgebers. Ausgezahlt wird sie zur Belohnung für Betriebstreue oder wegen eines erfolgreich verlaufenen Geschäftsjahres.
Wann besteht ein Anspruch auf die Gratifikation?
Ein Rechtsanspruch auf die eigentlich freiwillige Leistung des Arbeitgebers steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn dies vereinbart ist. Das kann ausdrücklich in Tarif -und Einzelvertägen oder einer betriebsübergreifenden Vereinbarung geschehen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch stillschweigend dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber die Sondervergütung dreimal in Folge vorbehaltlos auszahlt. In einem solchen Fall der sog. "betrieblichen Übung" kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, auch zukünftig regelmässig die Zahlung zu erhalten.
Eine so entstandene Verpflichtung kann mittels Änderungskündigung, Änderungsvertrag oder eine geänderte betriebliche Übung rückgängig gemacht werden.
Rückzahlungsklausel
Meist soll die Gratifikation eine Belohnung für eingebrachte Betriebstreue und gleichzeitig ein Anreiz für die Zukunft sein. Deshalb wird sehr oft eine Klausel vereinbart, wonach der Auszahlungsanspruch nur bestehen soll, wenn der Arbeitnehmer mittels eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses noch bis zum 31.03. des Folgejahres an das Unternehmen gebunden bleibt. Vereinbarungen dieser Art sind zulässig und verpflichten den Arbeitnehmer bei Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Rückzahlung bereits erhaltener Vergütungen.
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