Punkte, Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen – Was nun?

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Egal ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Abstandsverletzung, im Straßenverkehr gibt es viele Möglichkeiten, eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Verwarnungs- und Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben, also wenn keine Besonderheiten vorliegen. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.

Sascha  Kugler
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Weniger schwerwiegende Verfehlungen sind im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Sie sind mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5,00 € bis 35,00 € belegt. Meist wird in diesen Fällen ein schriftliches Verwarnungsgeld ausgesprochen und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen liegt der Regelsatz zwischen 40,00 € und 750,00 €. Die rechtskräftige Ahndung wird im Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten geahndet. Für einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer als Regelfolge vorgesehen. Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung gegen Erhöhung der Geldbuße (sog. Kompensationsantrag) abgesehen werden. Diese Möglichkeit besteht vor allem bei Selbstständigen oder Angestellten im Außendienst, die beruflich auch Ihren Führerschein angewiesen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Ersttäter ohne Voreintragungen im Verkehrszentralregister handelt.

Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Anhörung. Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; andernfalls ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nur ein bevollmächtigter Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Dies gibt ihm die Möglichkeit sich intensiv mit den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen. Ein Rechtsanwalt der seinen Fokus auf das Straßenverkehrsrecht gelegt hat, kann nach Einsicht in die Ermittlungsakte aufgrund seiner fundierten Kenntnisse bzgl. der verschiedenen Messmethoden, sowie über die Bestimmungen die bei solchen Messungen beachtet werden müssen, beurteilen, ob die Ihnen z.B. vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch vor Gericht bestand haben.

Eine ordnungsgemäße Messleistung kann nur dann erfolgen, wenn die Messung nach den Herstellerangaben erfolgt und keine Störfaktoren vorhanden sind, wie z.B. die fehlerhafte Einstellung des Messwinkels (also der Winkel, in dem das Messgerät zur Fahrbahn aufgestellt wird) oder eine Spiegelung auf regennasser Fahrbahn.

Auch bei einem Rotlichtverstoß kann es zu Fehlern bei der Messung oder der Auswertung des Messergebnisses kommen. Insbesondere bei der Frage, ob die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde andauerte (dann liegt ein qualifizierter Rotlichtvertoß vor) kann es auf Nuancen der Messung ankommen.

In jedem Fall ist es lohnenswert, eine solche Messung nicht anstandslos hinzunehmen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie einen Rechtsanwalt bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens einschalten und nicht erst einen Bußgeldbescheid abwarten sollten. Der Rechtsanwalt hat bereits die Möglichkeit im Ermittlungsverfahren eine Einstellung herbeizuführen, so dass nicht einmal zu einem Bußgeldbescheid kommen muss.

Wurde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen diesen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes in einer Hauptverhandlung erreicht. Das Gericht ordnet in diesem Fall immer das persönliche Erscheinen des Betroffenen an. Wird die Tätereigenschaft jedoch nicht bestritten und gibt der Betroffene an, dass er keine Angaben zu Sache machen wird, kann der Betroffene auf Antrag seines Rechtsanwalts auch vom persönlichen Erscheinen entbunden werden. Das Gericht entscheidet in der mündlichen Verhandlung darüber, ob das Verfahren zur Einstellung gelangt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass das Gericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden ist und die verhängten Sanktionen eventuell erhöhen kann.

Eine Überprüfung des Urteils auf Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer Rechtsbeschwerde ist nur in unter strengen Voraussetzungen zugelassen.

Sascha Kugler
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