Kaltakquisen im Telefonmarketing sind wettbewerbswidrig!

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BGH legt weiten Anwendungsbreich für § 7 Abs. 2 UWG fest.

Vorsicht, liebe Unternehmer! Wer seinen Vertrieb unkontrolliert zum Telefonhörer greifen lässt, um Neukunden zu gewinnen, der riskiert teure Abmahnungen und hohe Vertragsstrafen. Seit der Reform des Wetbbewerbsrechts im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird durch § 7 UWG die unverlangte Telefon-, Fax und E-Mail-Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft. Der sogenannte Anti-Spam-Paragraph soll dafür sorgen, dass unerwünschte, weil den Betrieb störende und am Ende auch kostenintensive Werbung eingedämmt wird. Den Tatbestand erfüllt der Werbende jedoch nicht, wenn das Unternehmen, für dass er tätig ist, bereits vor der Werbemaßnahme mit dem Adressat in geschäftlicher Verbindung stand. Doch auch hier ist seit einem Urteil des BGH Urteil (Entscheidung vom 20. September 2007 – I ZR 88/05) eher zurückhaltend zu verfahren.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sahen die obersten Bundesrichter die Tatsache, dass der mittels Anruf werbende Suchmaschinenbetreiber auf dessen Website bereits einen kostenlosen Eintrag des umworbenen Unternehmens vorgenommen hatte nämlich nicht als ausreichend an, um ein Einverständnis wegen bestehender Geschäftsverbindung annehmen zu können. Da Zweck des Anrufes nicht nur der Abgleich der bestehenden Daten des Eintrages war, sondern auch der Versuch, dem Angerufenen ein kostenpflichtiges Upgrade zu verkaufen, entschieden die Richter auf unzumutbare Belästigung iSv. § 7 Abs. 2 UWG.

Markus G. Werner
Partner
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Unternehmer, die mit Telefonmarketing arbeiten, sollten daher Ihre Mitarbeiter, insbesondere die Vertriebsmitarbeiter durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe schulen lassen. Ist es einmal passiert und die Abmahnung ist bereits im Haus, sollte diese ebenfalls durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Neben zahlreichen Beweisfragen liefert das Thema unverlangte Telefonwerbung auch immer wieder Diskussionsbedarf hinsichtlich des angenommenen Gegenstandswert. Dieser ist oftmals zu hoch bemessen.

Markus G. Werner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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