Klageverzicht ist unwirksam

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Es verstößt regelmäßig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 2 AZR 722/06).

Ein solcher Klageverzicht widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes gegen eine Kündigung Klage erheben zu können. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer darüber hinaus unangemessen, so die Richter in Ihrer Urteilsbegründung.

B. Alexander  Koll
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Der Entscheidung lag der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, gegenüber der eine Kündigung auf einem Formular ausgesprochen wurde, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung hieß: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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