Neue Abmahnwelle wegen Fotos im Internet?

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Nutzungsrechte an Portraitfotos sind für Websites ausdrücklich zu vereinbaren

Ein alter und in der Rechtsprechung festgelegter Grundsatz, nämlich dass jede Art von Fotografie urheberrechtlichen Schutz gem. § 72 UrhG genießt und somit die Prüfung der für den Werkcharakter erforderlichen Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 UrhG entfallen lässt, hat durch ein Urteil des LG Köln vom 20.12.2006, Az. 28 O 468/06, neue Aktualität für das Internet und die von Abmahnungen geplagten Internetnutzer erlangt.

Nach der Entscheidung gelten Fotos, die als so genannte Portraitfotos von einem Fotografen oder einem Fotostudio angefertigt wurden, als für den jeweilig dem Vertrag zu Grunde liegenden Nutzungszweck z.B. als Passbilder in Lichtbildausweisen oder als Bewerbungsfotos in Bewerbungsmappen angefertigt, soweit keine weiteren Nutzungsarten vereinbart worden sind.

Markus G. Werner
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Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Straßenverkehrsrecht, Urheberrecht

Für den alltäglichen Umgang mit z.B. eingescannten oder auch in digitaler Form vorliegenden Fotos und deren Upload auf Websites hat dieses Urteil, wenn auch in Anwendung der ohnehin bestehenden Rechtslage, weitreichende Folgen: Ist nicht ausdrücklich auch eine Nutzung des Bildes auf beliebigen Internetseiten im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte vereinbart, so ist von einem Hochladen abzusehen, da es sich dann um eine Nutzungsart handelt, zu der ggf. der Fotograf sein Einverständnis nicht oder nicht beweisbar erklärt hat.

Die Konsequenz für den zu einer solchen Nutzung nicht berechtigten User könnte ohne Weiteres die kostenpflichtige Abmahnung sein. Neben der Kostennote des Rechtsanwaltes zieht diese im Urheberrecht zumeist Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, also in Höhe der mutmaßlich entgangenen Lizenzgebühren, nach sich. Bei einer dem Grunde nach rechtmäßigen Abmahnung hat der Abgemahnte ggf. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Hier kann mit Recht zumeist nur noch über den Inhalt der Unterlassungserklärung und die Rechtsanwaltsgebühren des gegnerischen Anwaltes gestritten werden, um hier Geld und weiteren Ärger zu sparen. Dazu bedarf es in jedem Falle der professionellen Hilfe eines im Urheber- und Internetrecht erfahrenen Rechtsanwaltes.

Bevor es zu einer Abmahnung kommt, sollten die mutmaßlich dann betroffenen Nutzer, die bereits Bilder ohne Genehmigung im Internet, z.B. auf der eigenen Homepage oder bei solchen Netzwerkportalen wie z.B. XING, veröffentlicht haben, diese umgehend entfernen oder eine schriftliche Nutzungsrechteeinräumung durch den Fotographen bzw. den Photodienst einholen. Bei der Erstellung derartiger Nutzungsverträge hilft ihnen ebenfalls der in den obigen genannten Rechtsgebieten versierte Rechtsanwalt.

Einige Fotostudios vereinbaren mit der Übergabe der Lichtbilder heute schon standardmäßig einen sogenannten Buy-Out an Rechten. Dabei werden die Fotos dem Kunden zumeist auf einer CD-ROM geliefert und der Preis für die Nutzung der darauf befindlichen Aufnahmen liegt bei einer Pauschale, die höher liegt, als wenn der Kunde einzelne, chemisch entwickelte Abzüge als sog. Printabzüge bestellt. Als Gegenleistung für den höheren Preis wird dann allerdings vereinbart, dass der Kunde die Bilder zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt – auch im Internet- nutzen darf. Diesen Rechte-Buy-Out sollte man sich aber, soweit es nicht im Vertrag, auf der Quittung oder in den übergebenen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Fotografen zu lesen steht, schriftlich bestätigen lassen.

Markus G. Werner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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