Richter schließen Pornographie im Pay-TV nicht aus
AFP VOM 21.2.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 3075 Aufrufe Mehr zum Thema:Premiere, Pay-TV, Porno, Pornographie
Im bezahlten Abonnentenfernsehen dürfen pornographische Sendungen ausgestrahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass Minderjährige keinen Zugang zu dem Programm haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Berlin entschieden. Danach reicht im so genannten Pay-TV der pornographische Inhalt für ein Verbot allein nicht aus. Mit zumindest teilweisem Erfolg wehrte sich damit der Bezahl-Sender Premiere gegen Beanstandungen durch die Hamburgische Anstalt für neue Medien, die für die Aufsicht über die Privatsender zuständig ist.
Hintergrund ist der Rundfunkstaatsvertrag, in dem es heißt: "Sendungen sind unzulässig, wenn sie pornographisch sind (Paragraph 184 Strafgesetzbuch)." In seinem Urteil definierte das Bundesverwaltungsgericht zunächst den Pornographiebegriff im Fernsehen: Pornographie liege vor, "wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt".
Allerdings verbiete das Strafgesetzbuch nur Pornographie für Minderjährige. Wegen des Klammerzusatzes im Rundfunkstaatsvertrag, der auf das Strafgesetzbuch verweist, seien pornographische Sendungen im Fernsehen daher nur verboten, wenn sie "von Minderjährigen wahrgenommen werden können". Im konkreten Fall soll nun das Verwaltungsgericht Hamburg prüfen, ob die Verschlüsselung des Premiere-Programms hiergegen einen ausreichenden Schutz bietet. (Az: 6 C 13.01)
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