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Bundesverwaltungsgericht stärkt Versammlungsfreiheit

AFP VOM 22.8.2007 | Nachrichten - Vor Gericht | 2010 Aufrufe
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Versammlungsfreiheit, Versammlung, Demonstration, freiheit

"Klagemauer" in Berlin war nicht nur ein Infostand

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat politische Kundgebungen erleichtert. Sie unterliegen immer dann der Versammlungsfreiheit, wenn sie vorrangig auf die Meinungsbildung und Meinungsäußerung abzielen, heißt es in einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil zu einer anlässlich des Kirchentages 2003 in Berlin geplanten "Klagemauer" gegen den Irakkrieg. (Az: 6 C 22.06)

Damit unterlag das Land Berlin gegen den Veranstalter Walter Herrmann der durch ein ähnliches Projekt in Köln bundesweit bekannt geworden war. 2003 meldete er auch in Berlin eine entsprechende Aktion an: An einer Lattenkonstruktion sollten Fotos von Kriegsopfern gezeigt und Passanten zu schriftlichen Meinungsäußerungen zum Irakkrieg auf bereitgehaltenen Karten angeregt werden. Im Gegensatz zu den Kollegen in Köln stufte die Ordnungsbehörde in Berlin die Veranstaltung nicht als politische Versammlung, sondern als Informationsstand ein. Weil Herrmann hierfür keine Genehmigung einholte, schritt schließlich die Polizei gegen die Veranstaltung ein.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht ausführte, geht es bei einem Informationsstand aber um "ein einseitiges Informationsangebot". Ziel der "Klagemauer" sei es dagegen gewesen, zu einem "kollektiven Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsprozess" zu kommen. Eine solche "öffentliche Meinungsbildung" unterliege dem Schutz der Versammlungsfreiheit.

Auch ein Informationsstand kann wegen der Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt sein. Die Veranstalter müssen dies aber nicht nur anmelden, sondern eine Genehmigung einholen. Zudem können die Behörden viel weitreichendere Auflagen machen als bei einer Veranstaltung, die dem Versammlungsgesetz unterliegt.

22. August 2007 - 16.15 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2007




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