Geltendmachung der Invalidität allein durch die zeitnah erstatteten Unfallanzeige?

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Die Geltendmachung der Invalidität gem. § 7 I AUB 94 kann in Ausnahmefällen auch bereits in einer zeitnah erstatteten Unfallanzeige liegen, wenn in ihr Verletzungsfolgen genannt sind, die notwendiger Weise zu einer Invalidität führen. Werden Ganzkörperverbrennungen 3. Grades mitgeteilt, muss dies auch als Geltendmachung von Invalidität angesehen werden.

Das OLG Stuttgart, hat in seinem Urt. v. 14.05.2009 (7 U 174/08)ausgeführt:"

Der Kläger verlangt eine Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung.

Bei der Beklagten bestand zugunsten des Klägers eine Unfallversicherung, die über den Streithelfer als Vermittler abgeschlossen worden war.

Ursprünglicher Versicherer war die D. H. A. V. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Dem Versicherungsverhältnis lagen die AUB 94 zugrunde. Die vereinbarte Invaliditätssumme belief sich auf 25.600 € mit progressiver Invaliditätsstaffel (Progression DHA 500 %).

Am 25.8.2005 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall. Bei Reinigungsarbeiten in einer Werkstattgrube entzündete sich ein Reinigungsmittel. Es kam zu einer Verpuffung bzw. Explosion, bei der der Kläger Feuer fing. Er konnte von herbeigeeilten Mitarbeitern zwar gelöscht werden, erlitt aber schwere Verbrennungen. Betroffen waren die Beine, die Arme, der Hals und das Gesicht. Nach dem Unfall befand sich der Kläger längere Zeit – jedenfalls bis 25.11.2005 – in stationärer Behandlung. Am 8.10.2005 übersandte seine Lebensgefährtin eine Unfallanzeige an den Versicherer, in der bei den Unfallfolgen mitgeteilt wurde, dass „Ganzkörperverbrennungen dritten Grades" vorliegen. Beigefügt war ein Zeitungsartikel über das Unfallereignis. Streitig ist, ob dem Kläger danach ein Schreiben des Versicherers vom 27.10.2005 zuging, in dem auf einzuhaltende Fristen hingewiesen wurde. Am 12.12.2006 wurde die genannte Unfallanzeige nochmals übersandt. Daraufhin meldete sich die Beklagte und lehnte eine Invaliditätsleistung wegen Fristversäumung ab.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für seine Verletzungen aus dem Unfall Invaliditätsleistungen zu erbringen. Hilfsweise hat er die Zahlung von 47.360 € verlangt, wobei neben der Leistung wegen einer Invalidität von 70 % (46.080 €) in erster Instanz noch mitversicherte Kosten einer kosmetischen Operation (1.280 €) geltend gemacht wurden. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Invalidität sei entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht worden. Die Unfallanzeige, der die eingetretene Invalidität nicht deutlich zu entnehmen sei, genüge hierfür nicht. Ihrer Hinweispflicht sei die Beklagte nachgekommen, da es nicht auf den Zugang, sondern nur auf das Absenden des Hinweisschreibens vom 27.10.2005 ankomme.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, die Mitteilung einer Ganzkörperverbrennung dritten Grades sei für die Geltendmachung der Invalidität ausreichend. Hinsichtlich der notwendigen Belehrung durch die Beklagte komme es auf den Zugang des Hinweisschreibens an.

Außerdem macht der Kläger nunmehr geltend, dass entsprechend dem in erster Instanz vom LG eingeholten Sachverständigengutachten beim Kläger eine Gesamtinvalidität von 80 % vorliege.

Der Kläger hat in der Berufung zunächst an seinem Feststellungsantrag festgehalten und den Hilfsantrag – entsprechend der höheren Gesamtinvalidität – auf 56.320 erhöht. Hinsichtlich der Operationskosten hat er die abweisende Entscheidung des LG nicht angefochten. In der mündlichen Verhandlung am 19.2.2009 ist er von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage übergegangen, ein Hilfsantrag wurde nicht mehr gestellt. Der Streithelfer ist im Berufungsverfahren auf der Seite des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten.

Die Beklagte meint, die Unfallanzeige genüge hier – selbst bei Angabe einer Bankverbindung – zur Geltendmachung der Invalidität nicht. Im Unterschied zum Verlust eines Gliedes oder dem besonderen Fall einer Querschnittslähmung sei bei Brandverletzungen nicht auf das Vorliegen einer Invalidität zu schließen. Der ursprüngliche Versicherer habe mit einem Schreiben, das jedenfalls abgesendet worden sei, auf die Frist zur Geltendmachung der Invalidität hingewiesen. Soweit der Kläger eine Invalidität behaupte, die den Armwert von jeweils 1/20 und den Beinwert von jeweils 1/10 überschreite, sei ein Anspruch nicht begründet. Der erstinstanzlich vom LG bestellte Gutachter habe als Arbeits- und Sozialmediziner nicht die erforderliche Sachkunde. Wie Hautverbrennungen sich darstellen, zu quantifizieren sind und sich auf die Gesundheit niederschlagen, gehöre nicht zu seinem Spezialwissen.

Der Kläger kann von der Beklagten nach den Versicherungsbedingungen eine Invaliditätsleistung i.H.v. 56.320 € verlangen (§§ 1, 7 I AUB 94).

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung liegen vor. Unstreitig trat die Invalidität binnen eines Jahres ein und wurde binnen 15 Monaten ärztlich festgestellt. Außerdem wurde die Invalidität aber auch rechtzeitig innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ggü. der Beklagten geltend gemacht (§ 7 I (1) AUB 94).

Erforderlich für die Geltendmachung sind die Meldung des Unfalls und die Behauptung, es sei Invalidität eingetreten (BGH v. 25.4.1990 – IV ZR 28/89, MDR 1990, 1098 = VersR 1990, 732). Zwar kann nicht angenommen werden, dass hierfür regelmäßig schon eine Unfallanzeige nach § 9 I AUB 94 genügt. Aus einer Unfallanzeige geht nicht zwingend hervor, dass eine zur Invalidität führende Verletzung vorliegt. Nach dem Versicherungsverhältnis kommen neben einer Invaliditätsleistung noch andere Ansprüche in Betracht (§ 7 II – VI AUB 94), auf die eine Unfallmeldung abzielen kann. Es kann daher auch die Angabe einer Bankverbindung auf der Unfallanzeige nicht genügen.

Ausreichend ist aber, wenn in der Unfallanzeige Verletzungsfolgen genannt sind, die notwendig zu einer Invalidität führen (BGH v. 4.11.1987 – IVa ZR 141/86, VersR 1987, 1235; BGH NJW-RR 1988, 212; OLG Köln v. 5.5.1994 – 5 U 129/93, VersR 1995, 907; OLG Frankfurt v. 21.2.1995 – 14 U 57/94, VersR 1996, 618; OLG Hamm RuS 1997, 130; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AUB 94, Rz. 20; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., S. 153). Bei der Anmeldefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt. Sie ergänzt die Frist zur ärztlichen Feststellung und schafft praktisch erst die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der zeitlichen Leistungsbegrenzung. Denn ohne eine solche Anmeldefrist könnte der Versicherer zweifelhafte Spätschäden nicht wirksam vom Versicherungsschutz ausnehmen (BGH v. 24.3.1982 – IVa ZR 226/80, MDR 1982, 829 = VersR 1982, 567). Das danach bestehende Interesse des Versicherers, über die eingetretene Invalidität rechtzeitig Kenntnis zu erhalten, ist aber gewahrt, wenn bereits in der Unfallanzeige das Vorliegen eines Dauerschadens deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

Nach der Unfallanzeige vom 8.10.2005 ist das Vorliegen eines Dauerschadens bei der zu erwartenden sorgfältigen Prüfung (BGH v. 25.4.1990 – IV ZR 28/89, MDR 1990, 1098 = VersR 1990, 732) ohne weiteres erkennbar. Angegeben ist als Unfallfolge, dass der Kläger „Ganzkörperverbrennungen 3. Grades" erlitten habe. Auch einem Laien erschließt sich, dass hier Verletzungsfolgen vorliegen müssen, die nicht mehr vollständig ausheilen können und zu Funktionsbeeinträchtigungen führen. Bei Verbrennungen 3. Grades handelt es sich um sehr schwere Verbrennungen; verbrannt ist das gesamte Hautgewebe. Ist hiervon ein großer Teil der Körperoberfläche betroffen, sind Dauerschäden unausweichlich. Dies wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen S. in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 20.8.2008 bestätigt.

Hinzu kommt, dass der Unfallanzeige vom 8.10.2005 ein von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegter Zeitungsartikel beigefügt war. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger bei einer Explosion schwerste Brandverletzungen erlitten hatte, die es notwendig machten, ihn in ein künstliches Koma zu versetzen. Dass diese Verletzungen zu einem Dauerschaden führen werden, liegt nach dem Inhalt des Berichts auf der Hand.

Dahinstehen kann demzufolge, ob der Kläger geltend machen könnte, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt, weil die Pflicht des Versicherers verletzt wurde, den Versicherungsnehmer auf die zu beachtenden Fristen hinzuweisen, wenn – wie hier – der Inhalt der Unfallanzeige eine Invalidität nicht als fern liegend erscheinen lässt und zu erkennen ist, dass der Versicherte trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Voraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (BGH NJW 2006, 352). Allerdings hat der Senat Zweifel, ob die Auffassung zutrifft, dass schon die Absendung eines Hinweisschreibens zur Erfüllung dieser Hinweispflicht genügt (so aber OLG Hamm RuS 198, 260; OLG Düsseldorf v. 29.2.2000 – 4 U 37/99, VersR 2001, 449). Es liegt keine Obliegenheit des Versicherers im Sinne einer Verhaltensnorm vor, sondern eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hervorgehende Nebenpflicht des Versicherers (BGH, a.a.O.). Eine Belehrungs- bzw. Hinweispflicht ist aber erst dann erfüllt, wenn die Belehrung den Versicherungsnehmer erreicht hat (Knappmann RuS 2002, 485; derselbe in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AUB 94, Rz. 22).

Beim Kläger liegt eine unfallbedingte Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von insgesamt 80 % vor, woraus sich unter Berücksichtigung der Versicherungssumme und der vereinbarten Progression (80 % = 220 %) ein Anspruch i.H.v. 56.320 € ergibt.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige S. hat in seinem schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass beim Kläger erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich der Beine und der Arme zurückgeblieben sind, wobei die Minderung der Gebrauchsfähigkeit bei den Beinen auf jeweils 1/3 des Beinwerts von 70 % und bei den Armen auf jeweils 1/4 des Armwerts von 65 % zu schätzen sei. Dieser Bewertung schließt sich der Senat unter Berücksichtigung von § 287 ZPO an. Nach § 7 I (2) d) AUB 94 folgt hieraus durch Zusammenrechnung eine Gesamtinvalidität von 80 %.

Durch die erlittenen Verbrennungen wurde eine Körperoberfläche von ca. 40 % betroffen. Die Verbrennungen 2. Grades im Gesicht und Nacken-/Halsbereich sind ohne Narbenbildung abgeheilt. Demgegenüber lagen bei den Extremitäten überwiegend Verbrennungen 3. Grades vor. Beide Arme waren bis zum Ärmelrand des T-Shirts betroffen, bei den Beinen waren wegen des protektiven Effekts der Schuhe lediglich die Füße ausgenommen. Nach den ärztlichen Unterlagen wurden die Komplikationen bei der Behandlung bewältigt, die Hauttransplantate heilten mit vergleichsweise hoher Erfolgsrate ein.

Allerdings ist naturgemäß ein Defektzustand vorhanden, welcher mit funktionalen Einschränkungen verbunden ist. Die Belastbarkeit der Beine ist deutlich gemindert zum einen durch eine Stauungs- bzw. Schwellneigung aufgrund des gestörten Lymphflusses, zum anderen durch die Empfindlichkeit der transplantierten Haut, welche bei Verletzungen mit schlecht heilenden Geschwüren reagiert, und weiter durch eine leicht geminderte Beweglichkeit der Gelenke wegen der narbigen Steifheit der Gelenkumgebung. Außerdem bestehen verletzungsbedingte Schmerzen in den Fußsohlen, die wahrscheinlich als critical-illness-Polyneuropathie zu diagnostizieren sind. Diese Störung ist hinderlich bei erschwertem Gehen und Stehen, z.B. auf Leitern und Gerüsten oder – im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Klägers – beim Steigen in einen Lkw-Rahmen. Bei den Armen sind prinzipiell ähnliche Probleme vorhanden, jedoch geringer ausgeprägt. Die Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit der großen Gelenke ist vernachlässigbar. Eine Minderbelastbarkeit der Hände und Unterarme gegenüber allen Arten mechanischer Belastung ist jedoch vorhanden.

Bestätigt werden diese Feststellungen durch die gutachtliche Stellungnahme des Chirurgen G. vom 16.11.2006, der bei den Beinen mit 1/2 des Beinwerts und bei den Armen mit 1/3 des Armwerts sogar noch höhere Funktionsbeeinträchtigungen annahm. Unklar bleibt lediglich, weshalb dieser Arzt – abweichend von der hier vorzunehmenden Zusammenrechnung – zu einer etwas geringere Gesamtbeeinträchtigung von 70 % kommt.

Entgegen den Angriffen der Berufung fällt die Beurteilung des Invaliditätsgrades in das Fachgebiet des nach § 404 Abs. 1 ZPO ausgewählten Sachverständigen. Dieser war ab 1982 als Arbeitsmediziner tätig; seit 1991 ist er Sozialmediziner. In beiden Bereichen gehörte es über viele Jahre schwerpunktmäßig zu seinen Aufgaben, Probanden auf vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen zu untersuchen und solche Beeinträchtigungen zu bewerten. Er erstattete eine Vielzahl von Gutachten und leitete überdies mehrere Jahre ein interdisziplinäres Team von Ärzten (Chirurgen, Orthopäden, Psychiater), das Beeinträchtigungen von Leistungsvermögen zu bewerten hatte. Damit ist das hier erforderliche Fachwissen vorhanden. Welche Verletzungsfolgen bestehen und wie sich diese auf die Gesundheit des Klägers im Sinne einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit von Körperteilen niederschlagen, kann der bestellte Sachverständige beurteilen. Einer Facharztausbildung zum Hautarzt bedarf es hierzu nicht. Fragen, die in die alleinige Kompetenz eines Hautarztes fallen, sind nicht im Streit. Auch würde ein ergänzendes Gutachten durch einen Hautarzt (§ 412 Abs. 1 ZPO) zu keinen weiteren Erkenntnissen führen.

Das vorgelegte Privatgutachten des Chirurgen Sch. kann die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Der Privatgutachter hat den Kläger nicht selbst untersucht. Er bemängelt vor allem, dass in dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Befunde über Verletzungsfolgen nicht in ausreichendem Maße dokumentiert seien, was allerdings noch nicht bedeuten muss, dass die Ergebnisse des Sachverständigen unzutreffend sind. Nach Auffassung des Senats hat der Sachverständige die Verletzungsfolgen an den Armen und Beinen des Klägers nachvollziehbar beschrieben und plausibel bewertet, zumal er zur Ergänzung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung noch Großausdrucke der von ihm angefertigten Lichtbilder vorgelegt hat. Diese belegen seine Befunde und Bewertungen, ohne dass es einer weiteren detaillierten Beschreibung der Verletzungsfolgen bedarf. Ferner hat er überzeugend bekundet, dass der Kläger – entgegen den Annahmen des Privatgutachters – straff zu tragende Kompressionsstrümpfe benutzen muss und eine Entstauungshilfe benötigt."